Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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des andern Staats, nach eingetretenem Termine in Gemäßheit der Art. 1—31 und 
5° -33 vollzogen, soweit nicht etwa diese lehteren Gerichte in denselben bürgerlichen 
oder S:rafsachen bereits erkannt oder vorbereitende Verhandlungen eingeleiter haben 
sollren. 
Artikel 39. 
Die Artikel :35—:29 finden auf die am 1. Mal 18:27 schon bestandenen und 
nicht streitigen Vormundschaften oder Pflegschaften keine nothwendige Anwendung; 
vielmehr sollen dergleichen auf die bisher Statt gehabte Weise, wenn nicht durch 
besondere gemeinschaftliche Uebereinkapft eine Abaͤnderung beliebt wird, bis zu ihrer 
Beendigung fortgeführt werden. 
Dagegen treten die vorerwähnten Artikel mit dem gedachten Termine in An- 
sehung jener zu bevogtenden Personen in Wirksamkeit, für welche noch keine Vor- 
mundschaft oder Pflegschaft bestellt ist. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Die Bewerber um die erledigte evongelische Pfarrei Grunbach, Dioͤcese 
Schorndorf, mit 1400 Pfarr-Genossen, und (mit Einschluß einer gnaͤdigst bewilligten 
Zulage von 32 fl. baaren Geldes) einem Einkommen von boo fl. nach Comperenz= 
und 636 fl. nach Etats-Preisen, haben sich innerhalb vier Wochen vorschrifrmägt 9 
bei dem evangelischen Consistorium zu melden. 
) Die mit dem Dekanatamt verbundene Stadt-Pfarrstelle in Reckarsulm 
begreift in der Stadt und in der Umgegend 2513 Pfarr-Genossen. Das Einkommen, 
an Güter-Ertrag, Zehenten und Gebühren, belauft sich auf urlofl. Wegen des 
Vikars ist Fürsorge getroffen, und die wirkliche Aufstellung wird folgen. Die Geist- 
lichen, welche sich um diese vereinigte Stelle insbesondere bewerben wollen, haben 
binnen vier Wochen sich vorschristmäßig bei dem katholischen Kirchenrath zu melden.
	        
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