Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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U. Verfuͤgungen der Departements. 
A.) Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
5) Verfügung, die polizeiliche Fuͤrsorge in Bezichung auf die Blitzableiter betreffend. 
Bei den mancherlei Gefahren, die aus einer ungeschickten Einrichtung oder schlech- 
ten Unterhaltung der Blihableiter entstehen können, ist der Bergrath D. Hehl zu 
Seuttgart veranlaßt worden, seine amtlich und aufferamtlich gesammelten Erfahrun- 
gen über die hierin zu beobachtenden Vorsichts-Maßregeln in der so eben bei den 
Hofbuchdruckern Gebrüdern Mäntler erschtenenen Schrift: „Anleitung zu Errich- 
tung und Untersuchung der Blißtzableiter“ auf eine gemeinfaßliche Weise durch den 
Druck bekannt zu machen. 
Unter Beziehung auf diese Oruckschrift, die Jedem die Möglichkeit gewährt, sich 
über diesen Gegenstand aufs vollständigste zu unterrichten, wird 
1.) den Eigenthümern der Gebäude, die entweder bereits mit Blißableitern ver- 
sehen sind, oder künftig damit versehen werden, nachdrücklich empfohlen, auf 
die zweckmäßige Einrichtung und vollkommene Erhaltung der Auffang- 
Stangen, der Ablefrungen und der Versenkungen besondere Aufmerksamkeit 
zu richten, von Zeit zu Zeit, vornämllch aber nach starken Gewlttern nach- 
zusehen, den Zustand jener Vorrichtungen zu untersuchen, und im Fall sich 
biebei irgend ein Mangel ergeben sollte, für ungesäumte Abhülfe Sorge zu 
tragen. 
1.) Die Banverständigen, welche mit der Errichtung oder Wieberherstellung von 
Bligableitern beauftragt werden, sind dafür verantwortlich, daß hiebei mit 
aller Vorsicht und Sorgfalt zu Werke gegangen werde. Auch bei andern 
Bauarbeiten, welche sie an einem mit einem Blißableiter versehenen Gebäaude 
vornehmen, haben sie den Eigenthümer auf die Mängel, die sie etwa an 
dem Blihableiter entdecken, sogleich aufmerksam zu machen. 
5.) Die Bau= und Feuerschau eines jeden Orts, desgleichen der Ober, Feuer- 
schauer jeden Oberamts, ist schuldig, bei jedesmaliger Besichtigung der Ge-
	        
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