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baͤude auch die Blitzableiter, die sich auf denselben befinden, genau zu unter-
suchen, und fuͤr die Verbesserung der hieran erscheinenden Maͤngel eben so
wie für die Hebung anderer Bau-- Gebrechen Sorge zu tragen.
(4.) Den Stadt= und Gemeinde-Räthen bleibt es überlassen, zu diesem Zwecke
der Bau= und Feuerschau einen besonderen Sachverständigen beizugeben,
oder den diesfallsigen Umgang durch eine besondere Commission von Sach-
versiändigen vornehmen zu lassen.
5.) In jeder Gemeinde, in der sich Blitableiter befinden, ist die Hehl'sche Schrift
auf Kosten der Gemeinde= Pflege anzuschaffen, und der Bau= und Feuer-
schau oder der an ihre Stelle tretenden Commissten als Instrubtion zuzustel-
len. Eben so ist sie für die Ober-Feuerschauer, die in den Fall kommen,
Bliableiter zu untersuchen, aus den Mitteln der Amtspflege zu erkaufen.
6.) Die Königl. Oberämter haben darüber zu wachen, daß diesen Bestimmungen
gehörig nachgelebt werde, und sich hievon sowohl bei den Bogt-Ruggerichten
als bei Einsicht der Visitations, Protokolle der Ober-Feuerschauer zu über-
zeugen, im Unterlasfungefalle aber die berreffenden Behdrden mit Ernst zur
Pflicht-Erfüllung anzuhalten.
Sturtgart den 4. Mai 18-7. Schmidlin.
) Belobung des Oberamtmanns Fischer in Nürtingen wegen seiner cifrigen Bemühungen zu
Verbreitung der Doppelspinnerei in dortigem Oberamts-Bezirke.
Seine Königliche Majestät haben dem Oberamemann Fischer zu Nürtin-
gen wegen seiner elfrigen Bemühungen für Elnführung der Doppelspinnerei in die-
sem Bezirke Höchst öhre Zufriedenheit zu erkennen geben lassen und befohlen, daß
derselbe wegen dieses gemeinnüßigen und verdienstlichen Unternehmens öffentlich belobt
werden soll.
Stuttgart den y. Mai 132)7. Schmidlin.
z. Des evangelischen Consistortum.
Besiellung eines Schullehrer-Conferenz-Dircktors in der Oibzese Brackenheim.
Der Stadtpfarrer Haab zu Schweigern, Brachenheimer Dekanats, wurdr we-