Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Die Orts-Obrigkeit hat die Gegenstände durch zwei Sachverständige besichtiger, 
den richtigen Erfund durch sie auf der Deklaratlon beurkunden zu lassen und sodann 
das Ursprungs-Zeugniß auszufertigen. 
Die Deklaratlon bleibt bel den Akten der Orts, Obrigkelt. 
Das Ursprungs= Zeugniß muß von dem vorgesehten Oberamt legalisirt werden. 
K.##. 
Die Ursprungs-Zeugnisse werden bei den Weinen unter den nachfolgenden nähern 
Bestimmungen, an die Wein-Producenten sowohl, als an die Weinhändler, bei den 
äbrigen Producten aber nur an die Producenten und Fabrikanren, welche sie unmit, 
telbar versenden oder verführen, ertheilt- 
3. 
Wenn Wein= Producenten ihr eigenes Erzeugniß nach Baiern versenden oder 
berführen, wird nach K.# verfahren. 
Den Weinhändlern hingegen drfen nur dann Ursprungs-Zeugnisse ertbeilt wer- 
den, wenn sie ausschließlich mir Weinen, dle in Wirtremberg oder Rbeinbaiern er. 
zeugt sind, Handel treiben, und in so fern sie erkaufte inlärdische Weine mit dem 
Anspruch der Begünstigung versenden oder verführen, baben sie lhre Deklaration 
mit der Original= Factura oder mit obrigkeitlichem Zeugnisse über den Ankauf nach 
Beilage l bei der Orts= Obrigkelt zu übergeben. 
Den Weinhändlern, welche vicht allein mit Württemberg'schen oder Rheinbaier, 
schen, sondern auch mit fremden Weinen handeln, dürfen keine Ursprungs-Zeugnisse 
ertheilt werden, und eine Ausnahme sindet selbst dann nicht Statt, wenn sie zugleich 
auch Wein= Producenten wären. 
Eben so schließt jede Beimischung fremden Weins die Zoll, Begünstigung, und 
somit auch die Ertheilung eines Ursprungs,Zeugnisses aus- 
C. 4. 
Die Ursprungs-Zeugnitze sind für die Produkte und Fabrikate, welche von den 
Producenten und Fabrikanten versendet werden, in der durch die Beilage II vorge, 
schriebenen Form, und für die verkauften Weine, welche die Weinhändler verschicken 
nach der Beilage IV auszufertigen. - "
	        
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