Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Die Zahl der Colli, des Maßes und des Gewichtes muß mit Worten ausge- 
drückt werden. 
K. 5. 
Die Zeit, für welche ein Ursprungs,Zeugniß gültig seyn soll, ist immer strenge 
nach den Orts-Entfernungen und übrigen Umständen zu bemessen. 
Wird von einem Ursprungs-Zeugnisse in der festgesezten Zeit kein Gebrauch ge- 
macht, so muß es deßhalb an die ausstellende Orts, Obrigkeit zur Kassation oder nach 
Erforderniß zur Ausfertigung eines neuen Zeugnisses zurückgegeben werden, und 
wird die Nichteinhaltung des Termins erst während des Transportes ourch ein un- 
vorhergesehenes Hinderniß verursacht, so muß dieses durch legale Zeugniße nachgewie- 
sen werden. 
g. 6. 
Kommen die Gegenstände vor oder bel ihrer Versendung zu einer oͤffentlichen 
Waganstalt; so sind die Wagscheine den Ursprungs-Zeugnissen beizulegen. 
K. 7. 
Werden die im Zoll= und Handels-Vertrag Art. VI, 3 genannten Eisenwaa- 
ren von K. Eisenhütten versendet, so vertritt die Unterschrist des Hürten-Amts jene 
des Gemeinde-Worstandes und tie Legalisation des Oberamts. 
K. 8. 
Fedes Collo muß (in so weit es nach der Beschaffenhelt des Artikels thunlich 
ist) mit dem Orts= oder Gemeinde Siegel geschlossen werden, und wird zur Verhin- 
derung von Gefährden die Anlegung mehrerer Siegel an einem Collo erforderlich, so 
ist im Ursprungs-Zeugulsse die Zahl der angelegten Siegel zu bemerken. 
. 9. 
Die Ursprungs-Zeugnisse werden unentgeldlich ausgefertigt und unterliegen bloß 
einer Siegelgebühr von Sechs Kreuzern für jedes an den Ballen, Fässern, Kisten 2c. 
anzulegende Siegel. 
. 10. 
Zur Erzielung einer durchgehenden Gleichfoͤrmigkeit werden die Ursprungs-Zeus- 
nisse, so weit es geschehen kann, gedruckt, und den Orts-Vorstaͤnden durch die betreffen- 
den Oberaͤmter zugestellt werden.
	        
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