Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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. x1. 
Die Producenten, Fabrikanten und Handwerksleute, welche die Ursprungs, Zeug- 
nisse zur Gefährde mißbrauchen, sollen nicht nur der vertragsmäßigen Zoll-Begünsti- 
gung verlustig werden, fondern nach Umständen auch den gesetlichen Strafen unter- 
liegen. » 
Ebensobleibe-sueOrts-VorständeunbOberckmterfürdievvnihnenauege- 
stellten und legalisirten Ursprungs-Zeugnisse verantwortlich. 
F. 12. 
Die Ursprungs-Zeugnisse fuͤr die Produkte und Fabrikate, welche aus Balern 
(einschließlich des Rheinkreises) mit dem Anspruche der vertragsmaͤßigen Zoll-Be- 
guͤnstigung nach Württemberg und die Hohenzollern'schen Fürstenthümer versender 
oder verführt werden, müssen die namlichen Erfordernisse haben, welche nach vor- 
stehenden Bestimmungen die Ursprungs-Zeugnisse für die aus diesen Staaten nach 
Baiern gehenden Produkte und Fabrikate haben müssen. 
Die betreffenden Behèrden werden mit der Bekan###machung und gewissenhaften 
Bollziehung dieser Bestimmungen beauftragt. 
Stuttgart den 15. Mai 1827. Weckherlin. 
5 
1 
Beilage k. 6 
Deklaration. 
Der Unterzeichnete erklärt und verbürgt sich, der Wahrheit getreu, folgendes 
fein eigenes Erzeugniß: « 
Zahl 
Gattung 
Zeichen und Ziffer 
der Colli Maas 
Gewicht 
Inhall
	        
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