Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

184, 
K. 14.. 
Der. Graf ist berechtigt-, vom seinen. Beamten einen Dienst Eid sich leisten zu 
lassen. 
. #15. 
Die gräfllchen Grundholden können bei Vollziehung dieser Unserer Erkläcung 
mittelst eines angemessenen, Unserm Ministerium des Innern zu vorgängiger Ge- 
nehmigung vorzulegenden Vorhalts an die Obliegenheiten und Pflichten erinnert 
werden, welche sie gegen ihre gräfliche Standesherrschaft haben. 
Ein gleiches bann bel jeder künftig in der Persön des Grafen eintretenden Ver- 
dnderung Statt finden und geschieht durch die gräflichen Polizei-Beamten und im 
Falle solche nicht angestellt, wären, durch die K. Ober-Amtmänner. 
## 16. 
Der Graf ist befugt, jene Angelegenheitem an die Reglerungen auswärtiger 
Staaten zu bringen, welche er mit denselben rücksichtlich seiner darin befi-dlichen 
Besitzungen und allenfallsigen Lehens- und Dienst-Verhälenisse zu verhandeln hat;. 
er darf jedoch nicht Agenten mit. diplomatischem Charakter abordnen. 
K. ½7 
Es ist dem Grafen gestattet, neben dem im ganzen Königreiche nach der befle- 
henden Verordnung zu haltenden Königlichen Regierungs-Blatr auch besondere. Wo- 
chen; Blätter für seine Besizungen einzuführen. 
II.. Rechts-Pflege.. 
F.. 18. 
Dem Grafen: steht: die Ausäbung der bürgerlichen und Straf-Rechtspflege in- 
dem Umfange seiner oben bezeichneten. Besitzungen in erster Instanz zu,, welche zu- 
sammen Einen Gerichtsbezirk bilden. 
Die Gerichtsbarkeit wird in dem. gräflichen Gerichts-Bezirke den Gesetzen des 
Könizreichs gemäß, und unabhängig, von jeder persöulichen Einmischung des Grafen, 
verwaltet.
	        
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