— 487 0° —
Die Gewährung der Zollfreiheit der für fremde Kriegsschiffe
eingehenden Approvisionnements ist vielfach üblich, beziehungsweise
vereinbart. ie ist jedoch, soweit eine Vereinbarung nicht
besteht, lediglich von dem Ermessen der Einzelstaaten abhängig,
und wird in der Regel an bestimmte im zollfiskalischen Interesse
getroffene Bedingungen und Formalitäten geknüpft.
VI. Freiheit von Hafen- etc. Abgaben.
Die Freiheit der Kriegsschifte, nationaler sowohl wie fremder,
von Hafen-, Tonnen- und dergl. Abgaben, ist durch die bezüglichen
tarifarischen Festsetzungen allgemein anerkannt ®!).
VII. Respektirung der besonderen Verhältnisse und
Gebräuche der fremden Nation.
Kriegsschiffe haben in fremden Hoheitsgewässern die dort
bestehenden Gebräuche, Einrichtungen und Sitten zu respektiren
und alles zu vermeiden, was als eine Kränkung der fremden
Nation ausgelegt werden kann. Entsprechende Rücksichten sind
auch auf gleichzeitig anwesende Kriegsschiffe dritter Nationen zu
nehmen. Es erstreckt sich diese Verpflichtung nicht nur auf die
dienstlichen Anordnungen des Kommandanten und in Verbindung
damit auf das Verhalten des Schiffes selbst, sondern nicht minder
auf das Verhalten der gesammten Besatzung, namentlich auch
während des ausserdienstlichen Aufenthaltes einzelner Personen
am Lande °). Glaubt ein Kommandant, aus besonderen Gründen
ll.
sage durch den Suezkanal gilt die Vorschrift, dass Kriegsschiffe, ingleichen
Schiffe, welche für den Transport von Truppen erbaut oder gechartert sind,
von der Nachsteuer befreit sind und keine höhere Abgabe zu entrichten haben,
als den Maximalsatz von 10 Fr, pro Tonne, welcher von ihrer Register-Lastigkeit
zu erheben ist. — In Betreff der Stationsschiffe in den Donaumündungen
s. oben I. Abschn. III, 3. — Art. 22 der Generalakte der Berliner
Konferenz vom 26. Februar 1885 enthält die Festsetzung der Kongo-Schifffahrtsakte:
dass die in den Kongo einlaufenden Kriegsschiffe der Signaturmächte
von Entrichtung der Schifffahrtsabgaben mit Ausnahme der Lootsenund
Hafenabgaben befreit sind, und dass sie auch die letzteren nicht zu entriehten
haben, sofern ihre Intervention von der internationalen Kommission
oder deren Agenten nachgesucht worden ist,
82) In diesem Sinne schreibt $ 17 der Anlage I der deutschen Instruktion
für den Kommandanten etc. vor: „Jeder (an Bord eines von 8. M. Schiffen