Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Medicinal-Visitationen, so wie den Abhoͤren der Gemeinde- und Stif- 
tungs-Rechnungen, selbst oder durch seinen Beamten, jedoch ohne einige 
Kosten-Aufrechnung, anzuwohnen; 
auch soll ihm von allen auf die gedachten Gegenstände sich beziehenden 
Verfügungen, wenn er im Drte gegenwärtig ist, oder seinem im Orte an- 
wesenden Beamten, vor der Vollziehung Nachricht ertheilt werden; 
Dh steht ihm die Ernennung der Orts-Vorsteher, nach Maßgabe der im F. 35 
getroffenen Bestimmung zu; 
d) bei jeder Annahme eines neuen Börgers oder Beisihers, soll mit dem Gra- 
fen, oder dessen Beamten Rücksprache genommen werden. 
Auch. sjad die Erinnerungen desselben gehörig zu berücksichtigen, oder 
im Anstandsfalle Unserer höheren Königlichen Behörde zur Entscheidung 
vorzulegen. 
Eben so ist Niemand in den Schuß aufzunehmen, ohne daß vorher 
der Graf, oder dessen Beamter, in gleicher Weise um seine Erklärung 
vernommen wäre. 
g. B51. 
Im Falle der Verzichtleistung auf dle Forst-Gerlschtsbarkeit, d. h. auf das 
mit der Forst- und Jagd-Polizei verbundene Strafrecht, bleibe dem Grafen nabe, 
nommen, unter den Bestimmungen des K.44 f. für die Verwaltung seiner eigenthümlli- 
chen Waldungen, und für die Beaufsichtigung dieser in forst= und jagenelizeilicher 
Hinsicht, einen Förster anzustellen, dessen Annahme und Emlassung einzig von den 
Bestimmungen des Dienst-Contrakts abhängig ist, oder die Försters, Stelle mit der 
eines Rentbeamten zu vereinigen. « 
VlLEigenthums-1mdgrundherriicheRechcc 
I.5I. 
Dem graͤflichen Hause werden in Ruͤcksicht seiner mit ihm unter die Koͤnigliche 
Staats-Hoheit uͤbergegangenen Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zu-
	        
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