Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Nro.  19.

RNegierungs--Blatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Dienstag,  den  #  a.  Mai  182).

 

Inbalt.
verfügungen  der  Departements.  Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinderaths-Bezirkenvollendete
  Bereinigung  des  Unterpfandswesens  betreffend.  (Nro.  III.)

1.  Unmittelbare  Königliche  Dekrete.
Keine.

II  Verfügungen  der  Departements.
Des  Justiz-Departements:
Der  Hypotheken,  Commission.

Weitere  Bekanntmachung,  die  in  einzelnen  Gemeinde-Raths-Bezirken  vollendete  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
  betreffend.  (Nro.  111)
(Vergl.  Reg.  Blatt  von  16236,  S.5  12  u.  312  —  und  von  202J,  S.  87  —  90.)

Nach  den  bis  heute  bei  der  K.  Hppotheken-Commission  eingekommenen  Berichten.
der  Oberamts=  und  Amts-Gerichte  sind  in  den  hieuach  benannten  weiteren  Gemeinderaths-Bezirken
  die  Geschäfte  der  Bereinigung  des  Unterpfandswesens
vollständig  beendiget,  auch  die  neuen  Unterpfands-Bücher  in  Ordnung  gebracht
worden,  und  ist  somit  das  Pfand-Gesetz  2c.  vom  15.  April  18235  gemäß  der,  durch  die
berreffenden  Bezirks=  Gerichte,  in  Befolgung  der  Einführungs=  Instruktion  vom  15.
December  2825,  +.  165  erlassenen  öffentlichen  Kund  machungen,  in  dieseu  Orten  in
volle  Wirksamkeit  getreten;  welches  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  wird.

Stuttgart  den  18.  Mai  18:7.  Schwab.