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Nro. 19.
RNegierungs--Blatt
für das
Königreich Württemberg.
Dienstag, den # a. Mai 182).
Inbalt.
verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirkenvollendete
Bereinigung des Unterpfandswesens betreffend. (Nro. III.)
1. Unmittelbare Königliche Dekrete.
Keine.
II Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements:
Der Hypotheken, Commission.
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unterpfandswesens
betreffend. (Nro. 111)
(Vergl. Reg. Blatt von 16236, S.5 12 u. 312 — und von 202J, S. 87 — 90.)
Nach den bis heute bei der K. Hppotheken-Commission eingekommenen Berichten.
der Oberamts= und Amts-Gerichte sind in den hieuach benannten weiteren Gemeinderaths-Bezirken
die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens
vollständig beendiget, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht
worden, und ist somit das Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 18235 gemäß der, durch die
berreffenden Bezirks= Gerichte, in Befolgung der Einführungs= Instruktion vom 15.
December 2825, +. 165 erlassenen öffentlichen Kund machungen, in dieseu Orten in
volle Wirksamkeit getreten; welches hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Stuttgart den 18. Mai 18:7. Schwab.