Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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und verordnen, daß nachfolgende Bestimmungen den blelbenden Rechts-Zustand des 
Grafen bilden sollen: 
I. Perfönliche Vorzüge, allgemeine Rechte und Verbindlichkeiten. 
· g.i. 
Das graͤfliche Haus Neipperg behaͤlt die Ebenbuͤrtlgkeit, wie es solche bisher 
hergebracht hat, und wird dem hohen Adel beigezählt. 
Der Graf hat, gleich den Standesherrn, die Huldigung perfönlich, oder durch 
einen ebenbürtigen Bevollmächtigten, dahin zu leisten, 
daß er dem Könige wegen seiner sämtlichen der Königlichen Souverainetckt 
untergebenen Besitzungen treu und gehorsam seyn, und alles das abwenden 
und thun werde, wozu derselbe als getreuer und gehorsamer Unterthan 
dem Könige und dessen Nachkommen, als seinem allergnädigsten Souvperain, 
verpflichtet ist. 
. 2. 
Die Mitglieder des gräflichen Hauses behalten den bisber geführten Titel und 
benennen sich demnach von ihren ursprünglichen Stammgütern und Herrschafter. 
unter Weglassung aller auf die vormaligen Reichs= Verhältnisse sich beziehenden Bei- 
säße und Würden. 
Der Erstgeborene, welcher im Besiße derselben sich befindet, oder jedes in seine 
Rechte eintretende Familien- Glied, nennt sich, zur Unterscheidung von den Nachge. 
borenen, in öffenrlichen Schrifren und Handlungen, die nicht an den Souverain, oder 
an die Königlichen Vehörden gerichtet werden: „Graf und Herr“ mit dem Prädtkate: 
„Wir“, wogegen sich die Nachgeborenen nur des Titels eines Grafen zu bedienen 
haben. 
5. 3. 
In den Ausfertigungen Unserer Königlichen Stellen wird denselben das Prä, 
dikat: Hochgeboren (der Hochgeborne Herr Graf)“ gegeben. 
In ihren Schriften, die entweder an Uns, an Unseren Geheimen-Rath, oder 
Unsere Ministerien, oder an die übrigen höheren Landesstellen gerichtet sind, werden 
sie sich nach dem bestehenden Kanzlel, Ceremoniel achten.
	        
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