Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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K. 4. 
In allen gräflichen Ortschaften soll das Kirchengebet nach dem Souverain auch 
für das Haupt des Hauses und für dessen Familie verrichtet werden. 
Auf gleiche Weise ist binsichtlich der Trauer,Feierlichbeiten gestattet, daß das 
Trauer-Geläute für das Haupt des Hauses, für seine Gemahlin und für seinen 
nächsten Nachfolger drei Wochen, für einen Nachgeborenen aber 24 Tage hindurch, 
von dem Leichenbegängnisse an, fortgeseht werde, daß die gräflichen Stellen und Be- 
amten eine Trauer von sechs Wochen anlegen und daß alle öffentliche Lustbarkeiten 
in den gräflichen Besiszungen bis nach Beendigung der Exequien eingestellt werden. 
g. 6. « 
Dem Grafen steht fuͤr seine Person und fuͤr seine Familie die unbeschraͤnkte 
Freiheit zu, in einem jeden zum deutschen Bunde gehoͤrigen, oder mit demselben im 
Friedensstande befindlichen Staate, den Aufenthalt zu waͤhlen und eben so in die 
Dienste solcher Staaten zu treten, oder Orden und Würden von denselben anzuneh- 
men, vorbehältlich der in diesen Füllen Uns zu machenden Anzeige. 
Oiejenigen Mitglieder der gräflichen Familie, welche sich entweder in Unseren 
Densten befinden oder aus Unseren Staats-Cassen eine Pension bezlehen, haben 
sich nach den detfallsigen Werordnungen zu verhalten. 
K. 6. 
Der erbliche Antheil des gräflichen Hauses an der Landstandschaft in der Kam- 
mer der Standesherrn hat bereits seine besondere Bestimmung erhalten. 
Wenn gleich nach den Grundsätzen des Württembergischen Staats-Rechts das 
volle Württembergische Staats-Bürgerrecht in der Regel nicht neben dem in einem 
andern Staate ausgeübt werden kann; so soll doch in Betracht besonderer bei dem 
gräflichen Hause eintretenden Verhältnisse demselben gestattet seyn, rücksichtlich der 
Besitzungen, wodurch dasselbe zu Unserem Staate und zu andern Sgtaaten des deut- 
schen Bundes in dem Unterthan-Verhältnisse stehr, vas volle Württembergische Staats- 
Börgerrecht neben dem in dieser Vundes-Staaten auszuben, in sofern lestere den 
gleichen Grundsatz gegen das Königreich Württemberg anerkennen und sich zu der 
Aufstellung einer gemeinsamen Regel in Ansehung derjenigen staatsbürgerlichen Ver-
	        
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