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K. 4.
In allen gräflichen Ortschaften soll das Kirchengebet nach dem Souverain auch
für das Haupt des Hauses und für dessen Familie verrichtet werden.
Auf gleiche Weise ist binsichtlich der Trauer,Feierlichbeiten gestattet, daß das
Trauer-Geläute für das Haupt des Hauses, für seine Gemahlin und für seinen
nächsten Nachfolger drei Wochen, für einen Nachgeborenen aber 24 Tage hindurch,
von dem Leichenbegängnisse an, fortgeseht werde, daß die gräflichen Stellen und Be-
amten eine Trauer von sechs Wochen anlegen und daß alle öffentliche Lustbarkeiten
in den gräflichen Besiszungen bis nach Beendigung der Exequien eingestellt werden.
g. 6. «
Dem Grafen steht fuͤr seine Person und fuͤr seine Familie die unbeschraͤnkte
Freiheit zu, in einem jeden zum deutschen Bunde gehoͤrigen, oder mit demselben im
Friedensstande befindlichen Staate, den Aufenthalt zu waͤhlen und eben so in die
Dienste solcher Staaten zu treten, oder Orden und Würden von denselben anzuneh-
men, vorbehältlich der in diesen Füllen Uns zu machenden Anzeige.
Oiejenigen Mitglieder der gräflichen Familie, welche sich entweder in Unseren
Densten befinden oder aus Unseren Staats-Cassen eine Pension bezlehen, haben
sich nach den detfallsigen Werordnungen zu verhalten.
K. 6.
Der erbliche Antheil des gräflichen Hauses an der Landstandschaft in der Kam-
mer der Standesherrn hat bereits seine besondere Bestimmung erhalten.
Wenn gleich nach den Grundsätzen des Württembergischen Staats-Rechts das
volle Württembergische Staats-Bürgerrecht in der Regel nicht neben dem in einem
andern Staate ausgeübt werden kann; so soll doch in Betracht besonderer bei dem
gräflichen Hause eintretenden Verhältnisse demselben gestattet seyn, rücksichtlich der
Besitzungen, wodurch dasselbe zu Unserem Staate und zu andern Sgtaaten des deut-
schen Bundes in dem Unterthan-Verhältnisse stehr, vas volle Württembergische Staats-
Börgerrecht neben dem in dieser Vundes-Staaten auszuben, in sofern lestere den
gleichen Grundsatz gegen das Königreich Württemberg anerkennen und sich zu der
Aufstellung einer gemeinsamen Regel in Ansehung derjenigen staatsbürgerlichen Ver-