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Civil-/Staats-Dienste begangenen Verbrechen, dem Haupte des graͤflichen Hauses
ein, nach dem Vorbilde des F. 8 des Koͤnigl. Baiern'schen Edikts Beil. 4 zu Tit. 6
der Baiern'schen Verfassungs-Urkunde, und unter Beruͤcksichtigung des Wuͤrttember-
gischen Staats-Organismus eingerichtetes Gericht von Ebenbuͤrtigen, oder von Rich-
tern seines Standes, bewilligt haben werden.
Die Güter und Einkünfte des Angeschuldigten oder Verurtheilten dürfen in keinem
Falle confiscirt, sondern können nur während seiner Lebengzeit sequestrirt werden,
und zwar zum Vorrheile derjenigen, welche der Besißer zu ernähren verbunden ist,
nud zu Tilgung seiner vor Anlegung des Sequesters contrahlrten Schulden.
Der Ueberschuß gehört zu fseinem künftigen Nachlasse.
+A. 10.
Die nach den Grundsäßen der früheren deutschen Versassung noch bestehenden Fa-
milien= Verträge des gräflichen Hauses bleiben aufrecht erhalten, und alle bisher da-
gegen erlassenen Verfügungen sollen für künftige Fälle nicht weiter anwendbar seyn.
In Gemäßheit derselben kann das Haupt der Familie über seine Güter und
Familien-Verhältnisse verbindliche Verfügungen treffen.
Wird von dielem Rechte der Avtonomie Gebrauch gemacht; so ist zur Gältig-
keit solcher neuen Familien= Gesetze und Seistungen erforderlich, daß sie dem Souverain
vorgelegt werden, worauf sie nach vorgängigem Erkenntnisse der betreffenden Gerichts-
und Regierungs= Stellen zur Nachricht und Nachachtung bffentlich bekannt gemacht
werden. -
Wo die Familien-Gesehe nicht entgegenstehen, bleibt es übrigens den Mitgliedern
des gräflichen Hauses unbenommen, eben so wie andere Staats= Bürger in den hie-
zu sich eignenden Fällen in Gemäßheit der Landes-Gesehe von Todeswegen Verord-
nungen zu machen.
é. 11.
Die Vormundschafren der gräflichen Familien= Glieder können von dem Haupte
des Hauses bestellt werden.
Ist dasselte dabei betbeiligt, und ein Vormund oder Curator von Obrigkelts-
wegen aufzustellen, so geschleht dieses durch das Kreisgericht des einschlägigen Regle-