Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

K. 2e. 
Die Ober-Aufsicht Unserer höheren Forst-Behörden erstreckt sich auch auf die 
gräflichen Forst-Behörden, welche die Verbindlichkeit haben, jenen alle geforderten 
Nachrichten pünktlich zu ertheilen. 
Die Einsendung der früher vorgeschriebenen Holz-Berichte kann jedoch für die 
Zükunft unterbleiben. 
In sofern die Unseren höheren Forst-Behörden zustehende Ober-Aufsicht eine 
Kokal-Untersuchung in den gräflichen eigenen Waldungen erfordern sollte, kann die- 
selbe in deren Auftrag nur durch einen Königlichen Ober-Förster oder durch dessen 
gesetzlichen Stellvertreter, oder durch einen von Unseren höheren, für den besonderen 
Fall zuständigen Behörden besfonders beauftragten Commissär mit Zuziehung der 
gräflichen Forst= Behörden vorgenommen werden. 
4 21. 
Wald-Reutungen sind dem Grafen in seinen eligenthämlichen Waldungen eben 
so wenig, als andern Staats-Angehörigen, ohne besondere Legitimarion Unsere#s 
Forst-Rathes, erlaubt. 
K.a7. 
Die durch das gräfliche Forst= Personal in den gräflschen Forst, Bezirken ent. 
deckten Frevel aller Art werden von der gräflichen Forst- Verwaltung, innerhalb der 
Grenze der Strafbefugnitz Unserer Forß Aemter, den Gesetzen gemäg, bestraft, 
und die Strafe für den Grafen eingezogen, in sofern nicht andere Wald-Besitzer oder 
Gemeinden nach den Lagerbüchern oder einem andern Rechts-Titel auf den Bezug 
Anspruch haben. 
Werden Waldfreoler in den gräflichen Forst-Bezirken von Königlichen Forst= 
Bedienten angetroffen; so wird zwar die Strafe von Unserem Forstamte angesegt, 
der Berrag aber ist dem Wald-Eigentbümer, in so weit er es vorher dergebracht 
hat, nach Abzug der Anbringe-Gebuͤhr hinauszugeben. 
. 23. 
Dem Grafen wird gestattet, seinen Forst-Beamten bieselben Titel zu geben, die 
von Unse ren Koͤniglichen Dienern des entsprechenden Dienstgrades gefähm werden.
	        
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