Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

24. 
Für die oberforsteiliche Aufsicht hat der Graf unter keinem Titel etwas zu ens- 
richten. 
K. 35. 
Der Graf wird binnen drei Monaten bei Unserem Königlichen Finanz= Mini- 
sterium über die Erfüllung der geseblichen Vorbedingungen zur Uebernahme der 
Forst-Gerichtsbarkeit und Forst= und Jagd-Polizei sich ausweisen, worauf sofort 
auch die Einsehung erfolgen soll- 
Die Unterlassung obgedachter Erklärung foll einem förmllchen Verzichte gleich- 
geachtet werden. 
. 226. 
Würde der Graf ein ihm zuständiges Forstamt längere Zeit unbesetzt lassen, 
und der von Unserer vorgeseßten Stelle erlassenen Aufforderung zur Besehung bin- 
nen drei Monaten nicht Genüge leisten, ohne dafür hinlängliche Entschuldigungs- 
Gründe anführen zu können, so ruht das Ernennungs-Recht für diesen Erledigungs- 
fall und Unser Minister der Finanzen hat für die vorschriftmäßige Besetzung der 
Stelle Fürforge zu treffen. 
V. Eligenthums= und gutsberrliche Rechte, auch Lehen-Verhältnisse. 
#. 27. 
Dem gräflichen Hause werden in Rücksicht seiner unter die Königliche Staats- 
Hoheit übergegangenen Besitzungen alle diejenigen Rechte und Vorzüge zugesichert, welche 
aus deren Eigenthum und dessen ungestèrtem Genusse berröhren, und nicht zu der 
Staats= Gewalt und den höheren Regierungs-Rechten gehbdren. 
Oie nach den fräheren Organisations-Bestimmungen verfügte Ausscheidung der 
landesherrlichen und grundherrlichen Gefälle und Einkünfte wird, unter Perzichtleistung 
des Grafen auf alle hieraus etwa abzuleitenden Eatschädlgungs-Ansprüche gegen den 
Staat, aufrecht erhalten. 
Räcksichtlich der Entsagung des Grafen auf die Gerichtsbarkeit, so wie der von ihm. 
erklärten Bereltwilligkeit, nach bereits geschehener Aufhebung der Lelbeigenschaft, auch 
die gräflichen Aktio- Lehen gegen angemessene Entschädigung zu allodifizlren und die
	        
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