Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

selben unmittelbar von dem Oberamte zugeschickt wird; so hat er auch seine Schuldigkeit 
unmittelbar zur Oberamts-Pflege zu bezahlen. 
Wenn wegen der den Grafen mitangehenden oͤffentlichen Lasten eine Amts- Ver- 
sammlung abgehalten wird; so ist demselben hievon jedesmal Nachricht zu ertheilen, 
um den Verhandlungen selbst anwohnen und sein Interesse hiebei wahren, oder einen 
Bevollmaͤchtigten hiezu abordnen zu koͤnnen. 
Auch wird ihm jederzeit gestattet, von den bei der Repartition, namentlich bei 
den Kriegskosten = Umlagen, zu Grunde gelegten Dokumenten Einsicht zu nehmen. 
K. 37. 
In Ansehung der vor dem Jahre #806 gleich andern bürgerlichen Gütern der ge- 
wöhnlichen Besteuerung unterworfen gewesenen Grundstücke hat der Graf in keiner Be- 
ziehung, namentlich auch nicht in Absicht auf Amts- und Commun-Schaden, Quartiers- 
Verbindlichkeit und andere ähnliche Real-Lasten, irgend ein Vorrecht anzusprechen. 
K. 38. 
Wenn bei Militär-Einquartierungen die Frage von Belegung gräflicher Gebände 
C. 12 u. 56) wird; so steht dem Grafen zu, durch seinen Beamten der Quartiers-Aus- 
theilung beizuwohnen. 
Nach dieser Unserer Erklárung haben sich nun alle Königlichen Landes-Stellen 
und Behörden in Beziehung auf die Beurtheilung der staatsrechtlichen Verhältnisse des. 
gräflichen Hauses Neipperg in vorkommenden Fällen genau zu achren. 
So geschehen in Unserer Königl. Haupt = und Residenz= Stadt Stuttgart den. 
19. Mai 18837. 
Wilheim. 
Der provisorische Chef des Departements des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königes: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellaagel.
	        
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