Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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b) Bekanntmachung, die bevorsichende Semesier-Prüfung der Justiz-Referendäre betreffend. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung vom 6. Juni 183:3 (Reg. Bl. S.413) 
werden diejenigen Referendäre zweiter Classe, welche zu Erstehung der zweiten Dienst= 
Präfung befähigt sind und dle Zulassung zu derselben beabsichtigen, hiermit aufge- 
fordert, ihre dies sälligen Gesuche auf die vorgeschriebene Weise und unter Angabe 
ihres Aufenthalrsorts, bis zum 15. Juli l. J. bei dem K. Justiz-Ministerium um so 
gewisser einzureichen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil 
des Ausschlusses von der nächst bevorslehenden Semester-Prüfung für die Sdumigen 
unfehlbar eintreten würde. 
Den zu dieser Prüfung zugelassenen Referendären werden sodann von der Präá- 
fungs-Commission des K. Ober, Tribunals die zu Ausarbeitung der Probe-Relationen 
erforderlichen Akten ohne Verzug zugestellt werden. 
Stuttgart den 1. Juni 18-6. 
Für den Justiz, Minister: 
Schwab. 
e) Bekanntmachung, die Einsendung der Gebühren für das Regicrungs-Blatt und für die Rechts- 
Erkenntnisse der Königl. Gerichtehöse auf das zweite Semesier von 182) betresfend. 
Für das mit dem 2. Jull d. J. beginnende zweite Semester des Regierungs, 
Blatts und der Rechts-Erkenntnisse der Königl. Gerichtshöfe sind die Gbühren 
fl. 30 kr. für das Exemplar des Regierungs-Blatts und à 50 kr. für das Erem- 
plar der Rechts= Erkenntnisse, so weit sie nicht bereits voraus bezahlt sind, durch die 
Königl. Postämter und die anderen Stellen oder Personen, welche sich der Bestellung 
unterzogen haben, noch im Laufe des Monats Juni d. J. an die Casse des Regle- 
rungs-Blatts einzusenden, von den in Stuttgart wohnenden Abonnenten aber eben- 
dahin zu berichtigen; was mit dem Anfügen zu öffentlicher Kenntnit gebracht wird, 
daß vom 1. Juli an nur die voraus bezahlten Exemplare werden verabfolgt werden. 
Stuttgart den 6. Juni 1827. 
Für den Instiz-Minisier: 
Schwab.
	        
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