Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 1. 
Die durch die Gesetze vom :7. Juni 1681 und 26. Juli 18234 eingeführte Tabaks= 
Auflage wird hierdurch aufgehoben. 
Art. 1. 
An die Stelle derselben tritt eine Erhöhung des Eingangs, Jolls von fabricir- 
tem Tabak und von Tabaks-Blättern. Es soll könfrig in der laufenden Etats- 
Periode an Eingangs-Zoll erhoben werden: 
von zum Gebrauch zobereitetem Rauch= und Schnupftabak, mit Einschluß der 
Carotten und sonstiger zubereiteter Tabaks-Blätter9 fl. 20kr. pr. Ctr. 
von rohen Tabaks-Blätten ggffll. 20k. pr. Etr. 
Art. 3. 
Auf jeden Centner fabricirten Tabaks, welchen die Fabrlkanten ln# Ausland ver- 
kaufen, erhalten dieselben eine Rückvergätung, welche in drei Viertheilen des zudor 
von ihnen bezahlten Eingangs-Zolls von Tabaks-Blättern, also in 3 fl. 15 kr. pr. Cer. 
besteht. 
Art. 4. 
Die Tabaks-Fabrikarten sind verbunden, von dem jedesmaligen Empfange aus- 
wärts eingeführter Tabaks-Blätter dem Aceiser ihres Wohnorts eine schriftliche An- 
zeige zu erstatten, auch den Finanz-Behörden auf Erfordern ihre Handlungs-Bücher 
zur Einsicht vorzulegen. 
Die Unterlassung jener Anzeige wird mit angemessenen Geld, Srrafen geahndet. 
Art. 6. 
Der Eingangs-Zoll von uafee und ut wird für die übrige Dauer der 
laufenden Etats-Periode af . ...Ist40kikatr 
festgeseßt. 
Art. 6. 
Vorstehende Zoll-Erhöhungen treten überall mir dem Tage der Bekanntwachung. 
dieses Gesetzes in Wirkung.
	        
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