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bestimmten, blos durch Prsoat-Beiträge unterhaltenen Paulinen= Pflege zu Winnen-
den, Oberamts Waiblingen, und insbesondere der bei dieser menschenfreundlichen An-
stalt wirksame Diakonus Heim daselbst, wegen dieses edeln, mit Einsicht und beharr-
licher Thätigkeit geleiteten Unternehmens, das bereits die erfreulichsten Früchte ver-
spricht, hiemit öffentlich belobt.
Stuttgart den 35. Juni 182). Schmidlin.
b) Verfügung, die Vollgiehung des Gesetzes über die Kosten der Gefangenen-Transporte betreffend.
Um das Regulatle für die Kosten der Gefangenen-Transporte mit den Bestim-
mungen über die Kosten des Untersuchungs= und Straf-Verfahrens der Verwaltungs-
Behörden in gehbrigen Einklang zu sehen, sieht man sich veranlaßt, der Instrukrion
vom 23. Juni 1324, zu Vollziehung des Gesetzes, die Kosten der Gefangenen-Trans-
porte betreffend, (Reg. Blatt von 1326, S. 405 ff.) Folgendes nachzutragen:
1.) Das periodisch zu erneuernde Lagerstroh ist in den Stärions-Gefängnissen
vom 1. Juli d. J. an, eben so wie in allen übrigen Gefängnissen, von dem Ge-
fängnißwärter um das ihm ausgeseßzte Einschließ = und Wartgeld anzuschaffen
G. 5 der Instruktion).
2.) Je nach Bekanntmachung der alljährkichen Taxe für die Kost und die Hei-
zung bei den Untersuchungs= und Straf-Gefangenen, für heuer aber sogleich
nach Erscheinung gegenwärtiger Versügung, ist von den Kreis-Regierungen
zu erwägen, ob nicht, unter Berücksichtigung der Verschiedenheit, welche in
der Art der Kostreichung, in der Beschaffenheit des Lokals, und in der bduft=
gen Unterbrechung des Heizens liegt, auch das Kost, und Einheizgeld für die
Gefangenen, Transporte einer Abänderung zu unterwerfen seyn möchte.
Das Ergebniß dieser Revision ist jedesmal dem Ministerium des Innern
zur Genehmigung und glelchfallsigen Bekanmmachung vorzulegen (K. 6 und 5
der Instruktion).
3.) Im Uebrigen bleibt es hinsichtlich des Aufwands auf die Gefangenen-
Transporte darchaus bei dem Inhalte der Instrukrien vom 33. Juni 1824.
Situttgart den 28. Juni 1327. Schmiolin.