Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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3.) Des Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, den Eingangs-Zoll von Badenschen Weinen betreffend. 
In Vollziehung des Artikels VI des unter dem 12. April d. J. mit der Krone Baiern 
abgeschlossenen Zoll- und Handels-Vertrags ist der Eingangs= Zoll von Wein und 
Weinmost unter dem 19. Mai 163 zur Gleichstellung mit den Balerischen Zollsäßen 
auf 4 fl. 20 kr. p. Ctr. bestimmt worden. 
Oa aber die im Großherzogthum Baden erzeugten Weine in Baiern einem er- 
mäßigten Zollsaß unterworfen sind, so wird bis auf weitere Verfügung auch der Ein- 
gangs= Zoll in Württemberg von den Badenschen Weinen jenem ermaßigten Zoll 
gleichgestellt und daher erhoben: 
von den im Großherzogthum Baden erzeugten Weinen mit Ausnahme der Ba- 
denschen Seeweine 
Zwei Gulden dreißig Krenzer p. Centner; 
von den Badenschen Seeweinen 
in Gulden zwanzig Kreuzer p. Centuer. 
Sämmtliche Zoll-Behörden baben daher die aus dem Großherzogthum Gaden 
eingehenden Weine auf den Grund legaler Ursprungs-Zeugnisse nach jenen Zollsaben 
zu behandeln 
Stuttgark den J. Juli 16237. Weckherlin. 
Dienst-Erledigungen. 
1) Das in der zweiten Besoldungs-Classe stehende Oberamts-Gericht Freuden- 
ftadt ist erledigt worden. Die Bewerber um dasselbe haben sich innerhalb vier Wo- 
chen bei dem K. Gerichtshofe in Tübingen zu melden. 
a)Durch die Pensionirung des Oberamts-Arztes D. Maag ist die Stelle eines 
Oberamts-Arztes zu Ravensburg in Erledigung gekommen. Mit dleser Stelle i##
	        
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