Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Art. 6. 
Die Besoldungen und Pensionen unterliegen der Besteurung nach Maaßgabe 
des Geseßhes vom 29. Juni 1821, 9.26—54, jedoch mit der Bestimmung, daß von 
Besoldungen, welche ganz oder theilweise in Naturalien bestehen, die letzteren bis zu 
dem Anschlag von Drei hun dert Gulden einschließlich freigelassen werden, und in 
der Stusen= Folge für die Steuer-Ansäße außer Berechnung bleiben. 
Art. 
Die indirekten Abgaben an 
Zoll, 
Accise, Auflage auf die Hunde, 
Strassenbau-Abgaben, 
Wirthschafts-Abgaben, 
Taxen und Sporteln, so wie 
Zucht= und Waisenhaus= Gefällen, 
werden nach den hierüber bestehenden Geseßen erhoben. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieses Gesetes beauftragt. 
Gegeben, Friederlchshafen den 9. Juli 1637. 
Wilherlm. 
DeFinanz-Minister: 
v. Weckherlin. 
Auf Befehl des Königs: 
DOer Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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