Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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U. Verfügungen der Departemenké. 
Des Departements der Finanzen: 
Des Steuer- Collegium. 
Umlage der Grund= Gefäll-Gebäude= und Gewerbe-Steuer vom Jahre 18/4. 
Nach der mit den Ständen geschehenen Verabschiedung sollen für das Finanz. 
Jahr 183 wie bisher: 
Als Grund-Gefäll- Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
— - 2/600, Ooo fl. — 
umgelegt und erhoben werden. 
Hieran haben beizutragen, das Grund-Eigenthum und die Gefälle, nämlich 
  
3) das Grund-Eigenthum 123½4 fl. — 
b) die Gesällee 109,753 fl. — 
*r*it!m 1,667 fl. — 
die Gebaͤude... 435, 553 fl. — 
2 die Sewervbe 325, ooo fl. — 
  
  
2 600, ooo fl. — 
Die Steuer ist unter Zugrundlegung des revidirten Katasters auf die in der 
Beilage ersichtliche Weise und unter Vorbehalt einer etwaigen Ausgleichung auf die 
einzelnen Oberämter, die K. Hof-Domainen= Kammer, und die Besitzer der auf die 
K. Staats--Casse radizlrten Renteu vertheilt worden. 
Die aus der Revision des Katasters hervorgegangenen Veränderungen sind bei 
gegenwärtiger Umlage wie voriges Jahr in Anwendung gebracht worden. 
Außerdem wurden mehrere von den Oberämtern zur Anzeige gebrachten Frrthä 
mer, die sich in das Kataster eingeschlichen hatten, verbessert; einige neu eingeschätzten 
Objekte, und solche, deren temporaire Steuer, Freiheit abgelaufen ist, find nachgetra- 
gen, und dagegen die auf den Staat selbst übergegangenen Realitäten aus dem Ka- 
taster entfernt worden.
	        
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