Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

25 
auf die einzelnen Orte und Gutsherrschaften nach der Grundlage des revidirten 
Catasters vorzunehmen, und dafür zu sorgen, daß die Unter-Austheilung auf die 
Contribuenten nach der inzwischen zur Ausführung gekommenen Trennung der ver- 
schiedenen Cataster-Zweige je abgesondert auf das Gesäll= Grund-Gebäude= und 
Gewerbe, Caraster geschehe. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung in dem Staatshaushalt und für die 
Bestreitung der Staats, Bedürfnisse von großer Wichtigkeit und dringend nothwendig 
ist, daß die Steuer-Gelder zur rechten Zeit eingehen, so haben die Oberämter unter 
Beobachtung der wegen des Steuer-Einzugs früher gegebenen Bestimmungen solche 
Einleitungen zu treffen, daß die Oberamts= Pflegen mit Ablieferung der Steuern 
pünktlich einhalten kônnen. 
Stuttgart den 9. Januar 1827. 
Auf besondern Befehl. 
Söskind. 
—. 
Vertheilung 
der Wrekten Staats-Scteuer auf die Oberämter des Königreiches, die Hof- 
Domänen-Kammer und ## Seaes-Cassen-Renten pro 2334: 
Die Steuer beträgt einschließlich 2oo, ooo fl. Zulage wegen übernommener Cor- 
porations-Lasten, Vereinigung der bisher besonders erhobenen Gefäll-Steuer mit 
der Grund-Steuer, und Aufhebung der Patent-Accise 4 fl. — 
hieran kommen 147 auf den Grund-Ertrag und die Gefälle und zwar: 
a) den Grund-Ertrg 25, 584 fl. — 
  
  
b) die Gefällel 110,165 fl. — 
— 1 °341,66 fl. — 
. auf die Gebäne 45353, 355 fl. — 
* auf die Gewerben. gr 555, fl. — 
  
2·'600% bo fl. —
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.