Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

274 
6.) von Obstmostscheken 3: kr. 
J.) von Essigsiederelen: 
#a) von Frucht- Esss "* und * Hulchen Eis igfiederesen, je nach der Größe dee Ge- 
fasses 2 fl. — 1 fl. 
d) von Fabriken, die. nur aus Wein und Obotmost Essig fabriciren: 
a) wenn sie ins Groͤßere betrieben werden, jaͤhrlich. 6fl. 
) von kleinern Unternehmungen dieser Art. . . . 2fl. 
#) von Branntwein-Brennerelen und zwar: 
a) von größeren Fabriken, von iebem Hifen nach der Größe desselben, 
jährlich .fffl. — 3 fl. 
6) von kleineren Vrennereien: 
a) wenn sie sich des —“*s] im Orte bedienen, vom 
Hafen jährlich . .2 sl. 
b) ohne Ausschank im Orte, oder wenn der Hafen nur vermiethet 
wird, vom Hasen jaͤhrlich. . . . fl. 20kr. 
Ist dem Essig- oder Branntwein-Fabrikanten das Recht mit seinem Fabri- 
kate außer dem Orte zu hausiren, besonders verliehen, so ist von ihm 
das obige Recognitions-Geld (7 5) noch besonders zu bezahlen, mit 
fährlichen z30 kr. 
9.) von unbeständigen Weinschenken,) wenn der Weinschank in das zweite Quar- 
tal fortdauert, auf dieses Quartal. 5 3 kr. 
Vorstehende Recognitions= Gelds-Ansätze müssen von den Berechtigtev, wenn 
sie ihr Recht wahren wollen, bezahlt werden, das Wirthschafts= Gewerbe mag aus- 
geübt werden oder nicht. 
Art. 7. 
Verlusi der Wirtöschafts-Bercchtigung. 
Die Wirthschafts-Berechrigung geht verloren: 
a) die dingliche oder persönliche: 
1) durch ausdrücklichen Verzicht; 
à) durch die zwei Jahre lang unterlassene Entrichtung bes nach Art. 6 
schuldigen Recognitions-Geldes;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.