Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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b) die dingliche: 
durch die Zerstörung des Gebäudes, auf welchem die Verechtigung zum 
Wirthschafts= Gewerbe ruhr, sofern nicht das Gebäude wieder aufgeführt, 
und das Recht selbst durch Fortreichung des Recognitions, Geldes gewahrt 
wird; 
e) die persoͤnliche: 
1) durch den Wegzug des Berechtigten in eine andere Gemeinde; 
2) durch den Tod desselben und seiner zur Fortsetzung berechtigen Wiltwe. 
  
Abschnitt II. 
Beseudere Bestimmungen. 
Art. 8. 
Abgabe vom Wein. 
Die Abgabe vom Wein wird in der Regel durch Accorde erhoben, welche von 
drei zu drei Jahren mit den Wirthen abzuschließen und den Gemeinde= Räthen zur 
Nachricht mitzutheilen sind. 
Bel der Festsetzung der Accord= Summen werden 15 Procente des muthmaßlichen 
Ausschanks-Erlöses zum Anhaltepunkte genommen. 
Wenn die Verwaltungs-Behbrde keine sichere Anhaltspunkte hat, oder wern 
der Wirth keinen Accord eingehen will, wird seine Schuldigkeit durch Keller-Uner- 
suchung und Abstich mittelst Erhebung der Ausschankepreise in der Art bestimmt, 
daß 15 Procente des Erlöses von dem ausgeschenkten Wein, als Abgabe berechnet 
werden. 
Fär die Behandlung der Keller= Untersuchung und des Abstiches treten solgende 
Pestimmungen ein. 
Art. 9. 
Urkunden von den Wein-Einlagen. 
Die Wein,-Einlagen der Wirthe unterliegen einer genauen Controle. 
Sle haben zu dem Ende über ihre sémtlichen Einlagen dem Orts. Aceiser Ur- 
kunden zuzustellen, welche
	        
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