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zu bemessen, und in Stufen bis zu 10 Eimern von der Verwaltungs-Behörde in
der Art festzusetzen, daß, wenn ein Wirth neben Wein auch Obstmost oder Bier
ausschenkt, nur die eine Haͤlfte des Hausbrauchs und Abgangs als Wein, die andere
Haͤlfte aber in jenen Getraͤnken berechnet wird.
Art. 16.
Beschraͤnkung des Wein= Verkaufs der Weinhändler und Privaten.
Jeder Welnhändler und Private, der aus seinem Keller Wein verkauft, ist nur
befugt, Quantitäten von einem Imi und mehr abzugeben.
Wer in geringeren Quantitäten verkauft, muß die Concession als Schenkwirth
erlangt haben, und die Wirthschafts-Abgaben entrichten.
Art. 17.
Ausschanksrecht der Wein-Producenten.
Den Wein-Producenten, welche nicht zu elnem Wirthschafts-Gewerbe berechtigt
sind, bleibt noch ferner gestattet, daß sie von ihrem, in eigenen oder gepachteten Wein-
bergen selbst erzeugten Gewächse im Laufe des ersten Jahres ein Viertel-Jahr lang,
und über die Dauer der Jahrmärkte Weinschank treiben dürfen, ohne hiezu beson-
dere Concession nachzusuchen und einer andern als der Schenkwirthschafts-Abgabe
unterworfen zu seyn. Sie haben vor dem Veginn des Ausschanks den Orts, Acciser
zur Untersuchung und Aufnahme ihrer Wein-Vorräthe berbeizurufen. Nach Been-
digung des Ausschanks tritt eine wiederholte Aufnahme von Seite des Orts, Accisers
ein, wobei die Abgabe von dem abgesehren Betrage berechnet und erhoben wird.
Dieses Ausschanksrecht kann nach Umständen bis auf 6 Monate verlängert wer,
den, in welchem Fall je nach 3 Monaten die Abgabe auf vorbemerbte Art berechnet
und erhoben wird, und das Art. 5, num. 5 bestimmte Concessions= und Art. 6, num. 9
festgesente Recognitions= Geld bezahlt werden muß.
Art. 18.
Verhältniß des Maaßes.
Die Wirthschafts-Abgabe wird nach der Eichmaaß, nach welcher 160 Maaß auf
den Eimer gehen, berechnet; dagegen ist den Wirthen erlaubt, das Getränke in der
kleineren Schenkmasß, deren der Eimer 176 hält, abzugeben, mit Ausnahme des