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Diejenigen Brauer, welche zugleich eine Malzmuͤble besitzen, haben eine tuͤchtige
Person aufzustellen, welche ausschließlich das Malzbrechen zu besorgen hat. Sie ist
besonders zu verpflichten, und hat alles das zu beobachten, was den Muͤllern in den
solgenden Artlkeln vorgeschrieben ist.
Art. 13.
Controle. «
Wer Malz zum Schroten auf eine Muͤhle bringt, sey es zur Vier- Brannt-
wein- oder Eisig-Fabrikation, oder auch fuͤr andere der Abgabe nicht unterliegende
Zwecke bestimmt, hat von dem Unter-Acciser einen Schein einzuholen, welcher das
Quantum und die Bestimmung des Malzes, so wie die Muͤhle, in welcher es ge-
schrotet werden soll, genau bezelchnen muß, und solchen dem Müller mit dem Malz
zu übergeben. «
Diese Scheine sind nur fuͤr den Tag guͤltig, fuͤr welchen sie ausgestellt sind.
Wer sich statt des Malzes eines Surrogats bedient, hat den Acciser noch vor
der Anwendung desselben davon zu benachrichtigen, und durch jenen die Quantitaͤt
und Qualitaͤt des Surrogats aufnehmen zu lassen.
Art. 29.
Forrsetzung.
Niemand ist gestattet, mehr Malz auf die Mühle zu bringen, als der Schein
besagt, es rührte denn dieser Ueberschuß von dem Einfluß der Wirterung oder einem
absichtslosen Verfahren her.
Wer weniger Malz zur Mäöhle bringt, als worauf der Schein lautet, hat gleich-
wohl die Abgabe von dem ganzen im Scheine bemerkten Quantum zu bezahlen.
Art. 3f0.
Fortsetzung.
Wer sein Malz auf einer auswärtigen Möhle schroten lästt, hat solches bei Ab-
langung des Erlaubnißschelns ausdrücklich zu bemerken, und diesen Schein bei dem
Grenz-Zollamte vorzuweisen. ,
Wer bereits geschroteres Malz aus dem Auslande einführt, hat neben dem Ein-
gangs-Zolle auch noch die Malzsteuer zu berichtigen und die Zollzeichen dem Unter-