Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Acciser zuzustellen, welcher dieselben mit dem eingefuͤhrten Quantum vergleichen und 
den Erfund beurkunden wird. 
Art. 31. 
Consumtions-Abgabe von ausländischem Bier. 
Wird bereits fabrizirtes Bler aus dem Auslande bezogen, so unterliegt dasselbe 
neben dem Eingangs-Zoll noch einer weiteren Consumtions-Abgabe, welche 
bei dem braunen Bier — drei Gulden von einem Eimer, 
bei dem weißen Bier — zwei Gulden von einem Eimer, 
beträgt. 
Art. 32. 
Verhältniß des geschrotenen Malzes zum blos eingesprengten. 
Bei dem Nachmessen des geschrotenen Malzes in der Mühle, so wie, wenn we- 
gen Ausmittelung einer Defraudation ein weiteres Nachmessen nothwendig wird, soll 
1 Schfl. des eingesprengten geschrotenen Malzes für 5 Sri 5 Prlg. des eingespreng- 
ten nicht geschrotenen Malzes gerechnet werden. 
Tritt der Fall ein, daß eine Defraudation nicht anders als durch Erhebung des 
Bler-Vorraths ausgemittelt werden kann, so werden für 
1 Eimer braunes Winterbker 6E26ri. 
1 Eimer braunes Sommerbeer. Siri. 
und 
1 Eimer weißes Bier. 66Srnt. 
eingesprengtes Malz angenommen. 
Art. 35. 
Verbindlichkeiten des Müllers. 
Kein Müller darf Malz zum Schroten übernehmen, wenn nicht zugleich ein, 
auf seine Müble lautender Erlaubnißschein des Unter-Accisers vorgewiesen wird. 
Ebenso ist jedem Müller verboten, bei Nacht oder an einem anderen Tage als 
dem in dem Scheine bestimmten, Malz anzunehmen, oder mehr Malz zu schroten, als 
in dem Scheine bemerkt ist, oder das bemerkte Quantum theilweise anzunehmen oder 
abzugeben.
	        
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