Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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DOer Müller ist verbunden, das Malz bei der Ankunft auf der Mühle und bei dem 
Abgange aus derselben nachzumessen, und sobald er finder, daß der Betrag den im 
Scheine des Accisers ausgedrückten übersteigt, diesem davon die Anzeige zu machen. 
Art. 34. 
Fortsetzung. 
Wird wirkliches Malz mir ungemalztem Getreide zur Mühle gebracht, so ist 
das Ganze als Malz zu behandeln. 
Kommt eine solche Mischung ohne Erlaubnißschein zur Mühle, so ist der Acciser 
ohne Verzug davon zu benachrichtigen- 
Art. 36. 
Fortsetzung. 
Die Muͤller sind verbunden, uͤber alles zu ihrer Muͤhle gebrachte und geschro- 
tene Malz ordentliche Register zu fuͤhren, und denselben die Erlaubnißscheine nach 
Mummern und Tagen beizulegen. 
  
Abschnitt IV. 
Abgabe vom Brauntweim. 
Art. 36. 
Gegenstand der Abgabe. 
Aller Branntwein, welcher im Lande von concessionirten Brennern zum Handel 
oder zum Ausschanke fabricirt wird, unterliegt einer Fabrikatlons-Steuer. 
Diejenigen, welche in ihren Häfen für Privaten, die nicht concessionirt sind, 
Branntwein um den Lohn brennen, sind von diesem Produkt der Fabrikations-Steuer 
ncht unterworfen; wogegen aber diese, sofern sie etwas davon verkaufen, nach dem 
Art. 40 zu behandeln sind. 
Art. 37. 
Betrag und Erhebung der Abgaber. 
Die Abgabe vom Branntweln, zu welchem Malz genommen wird, beragt neben 
ver Malzsteuer fl. 46 kr. pr. Eimer, 
vom Branntwein, zu welchem bein Maiz kommt .. . . Sfl. — pr. Eimer, 
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