Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Die Finanz-Verwaltung ist jedoch ermächtigt, bei solchem Branntwein, der aus 
Kartoffeln mit Zusaß von Malz erzeugt wird, erforderlichen Falls Erleichterungen 
eintreten zu lassen. 
  
Abschnitt V. 
Abgabe vom Essig. 
Art. 40. 
Oie Abgabe vom Essig trifft den zum Handel und zum Ausschank oder Klein- 
verkauf# bereiteten Essig. 
Uebrigens ist jedem Unterthanen gestattet, selnen Hausbedarf an Essig, so fern 
er dicht aus Malz gesotten wird, abgabesrei zu bereiten. 
Von selbst bereltetem Essig ist derselbe berechtigt, Quantitten von einem Imi 
und darüber, gegen Entrichtung der Verkaufs-Accise nach der Eichmaaß zu verkaufeu. 
Art. 41. 
Betrag und Erhebung der Abgaben. 
Die Fabrikations-Abgabe vom Essig, welcher aus Malz gesotten wird, besteht 
ohne irgend eine Ausnahme in der Malzsteuer. 
Von solchem Essig, welcher aus anderen Stoffen bereitet wird, werden # fl. 36 rr. 
vom Eimer bezahlt, dagegen fällt in beiden Fällen die Verkaufs-Accife weg. 
Da, wo es die Verwaltungs-Behbrde für zweckmäßig hält, Accorde über dleje- 
nigen Summen abzuschließen, welche veben der Malzsteuer zu bezahlen sind, wird 
jene dazu ermächtigt. 
Art. 42. 
Abgabe von Essigschenken. 
Die Hausirer und Essigschenken unterliegen einer gleichen Patept, Abgabe wie 
Art. 38 die Branntweinschenken 2c. 
Vom Auslande eingeföhrter Essig wird wie der Branntweln behandelt. 
 
	        
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