Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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vor, so verfaͤllt er in eine Strafe von 10 fl. von jedem resignirten Fasse, und der 
Küfer, der hiebei mitgewirkt, oder die Sache verheimlicht hat, in die Strafe von 
einem kleinen Frevel vom Faß. 
Art 54. 
Ausschankspreis. 
Wer Wein in höheren Preisen ausschenkt, als er dem Beamten angegeben hat, 
verfällt in die Strafe von 10 fl. neben der Confiskation des Mehrbetrags des Aus- 
schanks-Erlöses. 
Art. 55. 
Obetmotst. 
Wegen der Verfehlungen, die von den Wirthen bei den Obstmost= Einlagen be- 
gangen werden, finden die nämlichen Strafen Statt, welche auf die Uebertretungen 
der, bei dem Wein gegebenen Vorschriften festgeseht sind, nur mit dem Unterschiede, 
daß die dem Eimer und dem Fasse nach regulirten Strafen auf die Hälfte herab- 
zuseßzen sind. 
Bestimmungen 
rücksichtlich des Malz-Aufschlags. 
Art. 56. « 
Strafe der Unterschlagung. 
Die Unterschlagung dieser Abgabe wird bestraft, neben Nachholung der Steuer, 
im eisten Fall mit trofachem, 
im zweiten mit dem 15fachen, 
im dritten mit dem 20fachen 
Betrage derselben. Im weiteren Wiederholungsfalle tritt noch die Entziehung der 
unmittelbaren Ausübung des Gewerberechts hinzu. 
Als wiederholtes Vergehen wird jedoch nur dasjenige bestraft, das innerhalb 
4 FJahren von der Bestrafung des vorhergegangenen Vergehens begangen wird. 
Art. 57. 
Bestimmung ver Defraudations-Fälle. 
Aats Defraudant ist anzusehen: 
1.) Wer Malz ohne Erlaubnißschein zur Mähle bringt (Art.7);
	        
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