Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Nro. 20.— 
Regierungs--Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
Dennerstag, den 29. Juli 1827. 
*X 
— 
In balt. 
Verfügungen der Departements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirlen 
vollendete Bereinsgung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. IV.) 
1lunmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Bersügungen der Departements. 
Des Justiz-Departements: 
Der Hopotbeken-Commission. 
Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinde Raths-Bezirken vollendete Bereinigung des Unter- 
pfandswesens betreffend. (Nro. IV.) 
(Vergl. Reg. Blait von 1326, S. 312 u. 513 — und von 23:-, S. 67—90 u. 105 —20.) 
Nach den seit der lehten Bekanntmachung vom 18. Mai d. J. bis heute bei der K.H- 
potheken-Commission gesammelten Notizen und eingekommenen Berichten der Oberamts- 
und Amts= Gerlchte sind in den hienach benannten weiteren siebenzig Gemeinde- 
raths--Bezirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig 
beendiget, auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist 
somit das Pfand-Gesetz ꝛc. vom 15. April 18325 gemaͤß der, durch dle berref- 
senden Bezirks, Gerichte, in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 156. Decem- 
ber 3835, K. 165 erlassenen öffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle 
Wirksamkeit getreten; welches hlermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den #1. Juli 132 7. « Schwab.
	        
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