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nahmsweise aus dringenden Gründen vom K. Medicinal Collegium früher die Erlaub-=
niß hiezu ertheiltz so darf es nur unter der Aufsicht eines besonderen obrigkeitlich da-
zu aufgestellten, von dem Eigenthümer zu belohnenden, Begleiters geschehen, der da-
für sorgt, daß die Heerde, entfernt von andern Heerden, deren Waiden und deren
Stallungen, das Ziel ihrer Bestimmung erreiche. Der Genehmigungs-Erlaß des
K. Medicinal-Collegiums, so wie der Name des Begleiters, ist in diesem Falle gleich-
mäßig in der Gesundheits-Urkunde anzumerken.
. 4.
Kommt die Heerde vom Auslande, so ist der Führer derselben schuldig, auf der
ersten Markung, die er nach dem Eintritt in das diesseitige Gebiet befährt, die Ge,
sundhelts-Urkunde, die er mitbringt, der Orts-Obrigkeit vorzulegen, und, daß solches
geschehen, auf derselben beglaubigen zu lassen.
K. 5. .
Trennt der Fuͤhrer unterwegs einen Theil der Schafe von der Heerde, so hat
er der Obrigkeit des Orts, wo diese Trennung erfolgt, die Gesundheits-Urkunde zu
Abergeben, und diese hat, wenn die getrennten Schafe im Orte bleiben, eine Abschrift
davon zurückzubehalten, außerdem aber dem Führer der lehteren eine neue nach dem
Inhalte der früheren ausgefertigte Gesundheits-Urkunde auszustellen; auf der alten
Urkunde hingegen hat sie jedenfalls die Trennung zu beurkunden, und sofort dieselbe
dem Führer der Heerde wieder einzuhändigen.
g. 6.
Die Polizei-Behoͤrden jeden Orts und deren Offizianten (Schaf- und Pfaoͤrch-
meister, Feldschüßen u. s. w.) haben den Schafheerden, die über die Markung kom-
men, besondere Aufmerksamkeit zu widmen, und, wenn sie Kunde von dem Durchtrieb
einer solchen Heerde erhalten, sich zu vergewissern, ob der Führer derselben die vor-
geschriebene Gesundheits= Urkunde bei sich habe, ob ihr Inhalt auf die Schafe passe,
ob sie, wenn die Schafe vom Auslande kommen, an der Grenze visirt worden sey,
und ob, wenn die Heerde mit einer ansteckenden Krankheit behaftet seyn sollte, das
K. Medicinal-Collegium ausnahmsweise ihre Weiterbringung erlaubt habe, auch der
für diesen Fall vorgeschriebene obrigkeitliche Begleiter sich bei ihr befinde.