Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Gleiche Obliegenhelt haben die Landjäger, wenn sie einer wandernden Heerde 
begegnen. 
F. 7. 
Febli die Gesundheits-Urkunde ganz, oder enthält sie keinen Besichtigungs= Er- 
fund, oder paßt endlich ihr Inhalt nicht durchaus auf die mirgebrachten Schafe; so 
ist der Heerde die Fortshung ihres Wegs nicht eher zu gestatten, als bis dieselbe 
durch einen Sachverständigen (K. 2) besichtigt, und auf dessen Erfund, so wie auf die 
Angabe des Führers hin, die übrigens als durch keine oder nur durch eine mangel- 
hafte Urkunde beglaubia#t ausdrücklich bezeichnet werden muß, nachträglich eine er- 
schöpfende Gesundheits-Urkunde von der Obrigkeit des Orts der Betretung ausge- 
stellt worden ist. 
. B. 
Zeigt sich bei dieser Besichtigung eine ansteckende Krankheit an der Heerde, oder 
ist solche schon aus der mitgebrachten Gesundheits- Urkunde ersichtlich, ohne daß die 
Erlaubniß des K. Medicinal-Collegiums zu Wegbringung der Schafe vorlaͤge: so 
sind dieselben, wenn sie unmittelbar vom Auslande kommen, ohne Weiteres dahin 
zurückzuweisen, außerdem aber auf der Markung, wo sie sich befinden, in strenger 
Absonderung so lange zurückzuhalten, bis das K. Medicinal-Collegium auf den von 
dem vorgesehten Oberamt, dem soaleich die Anzeige davon zu machen ist, hierüber zu 
erstattenden Bericht entweder sie nach eingeschlagenem Heilverfahren für vollkommen 
hergestellt erklärt, oder ausnahmsweise ihren Weitertransport genehmigt hat. Llegt 
diese Genehmigung vor, ohne daß sich ein besonderer obrigkeitlich bestellter Begleiter 
bei der Heerde befände; so ist ihr ein solcher Begleiter auf Kosten des Eigenthümers 
von Obrigbelts wegen nachträglich beizugeben, in der Gesundheits-Urbunde aber das 
Erforderliche hierüber anzumerken. 
ir 
Nach der Ankunft am Bestimmungs-Orte ist die Gesundheits-Urbunde soglelch 
bei der Orts= Obrigkeit niederzulegen. Hat eine Heerde ihren Bestimmungs-Ort 
ohne eine folche Urkunde erreicht, oder ist kein Besichtigungs-Erfund daraus zu ent- 
nehmen, so hat die Orts-Obrigkeit unverzüglich die Besichtlgung durch einen Sach- 
versiändigen (F. a) nachholen zu lassen. Ueberzeugt sie sich aus jener Urkunde oder
	        
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