Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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aus dieser Vesichtigung von dem Daseyn einer ansteckenden Krankheit; so hat sie un- 
gesaͤumt die Absonderung der kranken Schase anzuordnen und dem vorgesetzten Ober- 
amte Anzeige zu machen, damit dieses die aͤrztliche Behandlung einleiten, und Bericht 
daruͤber an das K. Medicinal-Collegium erstatten koͤnne. 
K. 20. 
Die gedachten Besichtigungen (76. 2, 7 u. 9) sind besonders dann mit Genauigkeit 
vorzunehmen, wenn nicht bestimmt bekannt ist, daß die Heerde an ihrem bisherigen 
Aufenthalts= Ort einer besonderen obrigkeitlichen Aufsicht und regelmäßig wlederkeh- 
renden Untersuchung unterlegen sey. Vorzüglich aber in den Grenz-Orten ist auf 
dieselben bei den Heerden, welche vom Auslande kommen, alle Aufmerksamkeit zu ver- 
wenden. 
g. 11. 
Vorstehende Bestimmungen (9. — stad auch auf einzelne Stücke oder blei- 
nere Haufen anwendbar, welche an einen neuen Aufenthalrs-Ort gebracht werden, 
ohne Unterschied, ob sie bis dahin unter einer Heerde gelaufen seyen oder nicht. 
#. :. 
Auf Schafmärkten sind Schafe, die nicht durch die vorgeschriebene Gesundheits, 
Urkunde (§8. , 5, J u. 11) als gesund ausgewiesen siad, unter kelnen Umständen zu- 
zulassen. 
In den den Käufern der zugelassenen Schafe auszustellenden Gesundheits= Urkan- 
den ist auf diesen Ausweis ausdrücklich sich zu beziehen. 
5. 13. 
Ist mit der Veränderung des Aufenthalts- Orts der Schafe zugleich ein Verkauf 
derselben verbunden; so ist der Gesundheits-Ucekunde der nach dem allgemeinen For- 
mular für die Vieh-Urkunden vorgeschriebene Beisah anzuhängen, daß der Verkäu- 
fer für die Hauptmängel, so wie solche in dem Regulativ vom 17. Februar. 1767 be- 
ftimmt seyen, die gesetzliche Gewährschaft zu lelsten babe; es wäre dann, daß unter den 
Betheiligten etwas Anderes verabredet worden wäre.
	        
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