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aus dieser Vesichtigung von dem Daseyn einer ansteckenden Krankheit; so hat sie un-
gesaͤumt die Absonderung der kranken Schase anzuordnen und dem vorgesetzten Ober-
amte Anzeige zu machen, damit dieses die aͤrztliche Behandlung einleiten, und Bericht
daruͤber an das K. Medicinal-Collegium erstatten koͤnne.
K. 20.
Die gedachten Besichtigungen (76. 2, 7 u. 9) sind besonders dann mit Genauigkeit
vorzunehmen, wenn nicht bestimmt bekannt ist, daß die Heerde an ihrem bisherigen
Aufenthalts= Ort einer besonderen obrigkeitlichen Aufsicht und regelmäßig wlederkeh-
renden Untersuchung unterlegen sey. Vorzüglich aber in den Grenz-Orten ist auf
dieselben bei den Heerden, welche vom Auslande kommen, alle Aufmerksamkeit zu ver-
wenden.
g. 11.
Vorstehende Bestimmungen (9. — stad auch auf einzelne Stücke oder blei-
nere Haufen anwendbar, welche an einen neuen Aufenthalrs-Ort gebracht werden,
ohne Unterschied, ob sie bis dahin unter einer Heerde gelaufen seyen oder nicht.
#. :.
Auf Schafmärkten sind Schafe, die nicht durch die vorgeschriebene Gesundheits,
Urkunde (§8. , 5, J u. 11) als gesund ausgewiesen siad, unter kelnen Umständen zu-
zulassen.
In den den Käufern der zugelassenen Schafe auszustellenden Gesundheits= Urkan-
den ist auf diesen Ausweis ausdrücklich sich zu beziehen.
5. 13.
Ist mit der Veränderung des Aufenthalts- Orts der Schafe zugleich ein Verkauf
derselben verbunden; so ist der Gesundheits-Ucekunde der nach dem allgemeinen For-
mular für die Vieh-Urkunden vorgeschriebene Beisah anzuhängen, daß der Verkäu-
fer für die Hauptmängel, so wie solche in dem Regulativ vom 17. Februar. 1767 be-
ftimmt seyen, die gesetzliche Gewährschaft zu lelsten babe; es wäre dann, daß unter den
Betheiligten etwas Anderes verabredet worden wäre.