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Dienst- Vergehen, welche diese trafmaaß übersteigen, haben die Ober- Förster nach
beendigter Untersuchung sämtliche Akten der vorgesetzten Kreis-Flnanz-Kammer mit
Bericht vorzulegen.
Von dieser Behörde ist sodann entweder innerhalb ihrer Strafbefagnig ein Ekenntniß
zu sällen, oder es sind bei schwrreren Anschuldigungen die Akten an die Gerichis=
Behbrde mit beigefügtem technischen Gutachten, in so weit eln solches erforder,
lich ist, abzugeben.
Wird von Selte der Gerichtsstelle eine Fortsehung oder Ergänzung der Mministrativ
Untersuchung für nötbig erachtet, so haben sich die Ober, Förster eleichfalls
diesem Geschäfte nach der von der Gerichts, Behörde bezeichneten Richtung zu unterziehen.
. B.
Wenn gegen einen Ober-Förster selbst Dienst. Vrrgehen zur Anzeige kommen,
so hat ei: Krels-Finanz-Kammer Anträge wegen Aufstellung eincs Forst-Beamten
zu Einkeitung der Administratlo= Untersuchung an das Finanz Ministerium zu erstatten.
K. 6.
Die Untersuchung und Bestrafung gemeiner Vergehen der Forst-Beamten bleibt
den zuständigen Behörden vorbehalten; es haben jedoch die Ober-Färster die Einleitung
elner solchen Untersuchung, wenn dieselbe ein bedeurenderes Vergehen zum Gegenstand
hat, unverweilt der Flnanz, Kammer anzuzeigen, welche sodann nöthigenfalls wegen
Ausstellung eines Amts, Verwesers die weitere Vorkehrung zu tr. ffen hat.
Unser Finanz-Ministerium ist mit Vollziehung der vorstehenden Verordnung
beauftragt.
Gegeben, Friederlchshafen den 39. Juli 183 7.
Wilhelm.
k#r den Finanz= Minister:
Der Gcheime RKatb
r. Kerner-.
Auf Befehl bes Königs:
För den Staats-Sekrecär:
Der Geheime Legarions-Nat#t#
Goes.