Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Dienst-  Vergehen,  welche  diese  trafmaaß  übersteigen,  haben  die  Ober-  Förster  nach
beendigter  Untersuchung  sämtliche  Akten  der  vorgesetzten  Kreis-Flnanz-Kammer  mit
Bericht  vorzulegen.

Von  dieser  Behörde  ist  sodann  entweder  innerhalb  ihrer  Strafbefagnig  ein  Ekenntniß
  zu  sällen,  oder  es  sind  bei  schwrreren  Anschuldigungen  die  Akten  an  die  Gerichis=
  Behbrde  mit  beigefügtem  technischen  Gutachten,  in  so  weit  eln  solches  erforder,
lich  ist,  abzugeben.

Wird  von  Selte  der  Gerichtsstelle  eine  Fortsehung  oder  Ergänzung  der  Mministrativ
  Untersuchung  für  nötbig  erachtet,  so  haben  sich  die  Ober,  Förster  eleichfalls
diesem  Geschäfte  nach  der  von  der  Gerichts,  Behörde  bezeichneten  Richtung  zu  unterziehen.

.  B.

Wenn  gegen  einen  Ober-Förster  selbst  Dienst.  Vrrgehen  zur  Anzeige  kommen,
so  hat  ei:  Krels-Finanz-Kammer  Anträge  wegen  Aufstellung  eincs  Forst-Beamten
zu  Einkeitung  der  Administratlo=  Untersuchung  an  das  Finanz  Ministerium  zu  erstatten.

K.  6.

Die  Untersuchung  und  Bestrafung  gemeiner  Vergehen  der  Forst-Beamten  bleibt
den  zuständigen  Behörden  vorbehalten;  es  haben  jedoch  die  Ober-Färster  die  Einleitung
elner  solchen  Untersuchung,  wenn  dieselbe  ein  bedeurenderes  Vergehen  zum  Gegenstand
hat,  unverweilt  der  Flnanz,  Kammer  anzuzeigen,  welche  sodann  nöthigenfalls  wegen
Ausstellung  eines  Amts,  Verwesers  die  weitere  Vorkehrung  zu  tr.  ffen  hat.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  Vollziehung  der  vorstehenden  Verordnung
beauftragt.

Gegeben,  Friederlchshafen  den  39.  Juli  183  7.

Wilhelm.
k#r  den  Finanz=  Minister:
Der  Gcheime  RKatb
r.  Kerner-.
Auf  Befehl  bes  Königs:
För  den  Staats-Sekrecär:
Der  Geheime  Legarions-Nat#t#
Goes.