Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Nro. 34, 
Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Samstag, den 128. August 183). 
Inhalt. 
Königl. Dekrete. Gesetz,, betreffend die nachträgliche Anmeldung eingetragener Eigenthums-Vorzugs: und 
Pfand-Rechte. 
Verfügungen der Departements. Verfügung, die Vollzichung des Gesetzes vom 2. Juli 197 wegen 
nachträglicher Aumeldung eingetragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfand-Rechte betreffend. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Gesetz, 
betressend die nachträgliche Anmeldung eingetragener Eigentbums= Vorzugs= und Psand-Rechte. 
Wilhelim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Da im Laufe der begonnenen Einführung des Pfand-Gesebes vom 15. April 
13-:5 sich ergeben, daß in den öffentlichen Büchern mehrerer Gemeinden viele nicht 
gelbschte Einträge von wahrscheinlich erloschenen Eigenthums= Borzug= und Pfand- 
Rechten enthalten sind, welche dem Einfübrungs-Gesehe gemäß, auch ohne Anmel- 
dung, von Amtswegen zu beachten wären; so haben Wir zur Erleichterung der
	        
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