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II. Verfügungen der Departements.
Des Justiz-Departements:
Der Hypotheken-Commission.
Verfügung, die Vollziehung des Gesetzes vom 4. Juli 1827 wegen nachträglicher Anmeldung eingetra-
gener Eigenthums-Vorzugs= und Pfand-Rechte betreffend.
Zu Vollziehung der Art. 3 und 4 des Gesehes vom 4. Juli 182y, betreffend die
nachträgliche Anmeldung eingetragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfand-Rechte
(vergl. oben Nr. 1), wird nach Einlangung der von sämmtlichen Bezirks= Gerichten
des Königreichs in Gemäßheit des erwähnten Art. 3 eingeforderten Berichte, die hier-
nach angefügte vollständige Zusammenstellung derjenigen Bezirke und Gemeinden,
auf welche die Art. 1—6 jenes Gesehes Anwendung fiaden, andurch öffentlich bekannt
gemacht, und damit die Aufforderung an alle und jede Betheiligte verbunden, die
ordnungsmäßige Anmeldung solcher Rechte je bei der Unterpfands, Behörde der
hierunter begriffenen einzelnen Gemeinde, oder bei dem betreffenden Pfand-Commis-
sariate (vergl. Art. 1), innerhalb der Frist vom ersten September bis zum
dreißigsten November 1827, belde Tage einschließlich, bei. Vermeidung der in
dem Geseßz ausgedrückten Rechts-Nachtheile zu bewirken.
Zugleich wird zur allgemeinen Kenntniß gebracht, daß zu Folge der erstatteten
Berichte hinsichtlich
1.) der Residenzstadt Stuttgart nebst Zugehbrungen,
.) der sämmtlichen Gemeinden des Oberamts-Gerichts, Bezirks Crailsheim, und
5.) der sämmtlichen Gemeinden des Amts-Gerichts Bartensteln und des Amts=
Gerichts Mainhardt
die Anwendung der Art. 1— des Gesehes nicht Plat greist, und daher auf diese
Gemeinden, gleich den in der nachfolgen den Uebersicht unter Lit. A als Ausnahmen
genannten und unter Lit. B nicht genannten Gemeinden, der vorstehende Auf--
ruf kelne Beziehung hat.
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Stuttgart den 15. August 18-7. «
Schwab.