Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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10. 
Feder Preis-Bewerber, sey es nun um die Rennpreise oder um die landwirth- 
schaftlichen Preise hat sich bei Verlust seiner Ansprüche am Tage des Festes spire, 
stens Vormittags neun Uhr mit seinem Thiere auf der für die betreffende Thiergat, 
tung angewiesenen Stelle einzufinden. 
u1. 
Die Vertheilung der Preise nimmt Vormittags um eilf Uhr ihren Anfang. 
K#12. 
Alle diesenigen Landwirthe, welche, ohne auf einen der oben bestimmten Preise 
Anspruch zu machen, irgend etwas Ausgezeichnetes an Pferden, Rindvieh oder andern 
Hausthieren aufzuweisen vermögen, werden eingeladen, durch die Ausstellung destel, 
ben zu Beförderung der gemeinnüßhgen Zwecke des Festes mitzuwirken. 
#. 1 
Zur Ausstellung lanbwirthschaftlicher Produkte, welche ihrer Seltenbeit oder 
Vollkommenhelr wegen, der besondern Aufmerksamkeir des vaterländischen Pablikums. 
wärdig fsind, werden besondere Buden aufgeschlagen werden. 
. 1. 
Auch die Erfinder, Verfertlger oder Besiber ausgezeichneter Fabrikate, Werk= 
zeuge, Maschinen 2c., werden eingeladen, dieselben auf diesem Wege dem Publikum 
zur anschaulichen Kenntniß zu bringen. 
K. 15. 
Den Schaulustigen bleibt nicht allein der äußere Umkreis der Rennbabn, sondern 
auch die Rennbahn selbst, lettere jedoch nur bis zu Anfang der Preise-Wertheilung, 
gebffner. 
Für diejenigen Zuschauer, welche sich der unter polizeilicher Aufsicht aufgeschloge, 
nen Schaugerüste aicht bedienen wollen, wird ein hinreichender Theil des Umkreises 
angewiesen. Dagegen ist das Elndringen unter die Schaugerüste, so wie der Ein- 
tritt in die innern, zur Aufstellung der verschiedenen Thiergattungen bestimmten 
Räume zur Verhöütung jeden Unfalls verboten.
	        
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