Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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8  26.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  werden  die  in  dem  National  der
abgenommenen  Pferde  (8  20)  eingetragenen  Taxen  summirt  und  wird  folgende  Bescheinigung
  darin  eingetragen:

„Daß  nach  duhalt  des  vorstebenden  Nationals  die  Anzahl  von
..  geschrieben
.....  Pferden  mit
einer  Gesammttaxe  von  ...  ...  1
geschrieben  .
Mark,  richtig  abgeliefert  worden  ist.  bescheinigt

(Ort  und  Datum).

Die  Aushebungskommission.
(Unterschriften.)

Die  laut  beiliegender  Verhandlung  vereidigten  Taxatoren.
(Unterschriften.)

Das  mit  dieser  Bescheinigung  versehene  National  ist  vom  Civilkommissar  als  Belag
der  Liquidation  über  den  Taxpreis  der  abgenommenen  Pferde  beizufügen.  —  Die  Besitzer
der  abgenommenen  Pferde  erhalten  von  dem  Civilkommissar  über  die  ihnen  zustehenden

Aulag.  —  Taxsummen  Anerkenntnisse  nach  dem  Formular  J.

—

—  In  gleicher  Weise  erfolgt  auch  die  Summirung  der  Taxen,  welche  in  dem  Verzeichniß
der  angekauften  Fahrzeuge  und  Geschirre  nebst  Zubehör  (8  24)  eingetragen  sind,  und
die  Ausstellung  einer  Bescheinigung  hierüber,  die  dem  Verzeichniß  als  Rechnungsbelag
beizufügen  ist.

827.

Der  Civilkommissar  sendet  die  Liquidation  über  die  abgenommenen  Pferde,  ferner
die  von  ihm  bescheinigten  Liquidationen  über  die  zu  zahlenden  Tagegelder  und  Reisekosten
(§  16),  sowie  über  sonst  etwa  entstandene  Nebenkosten  nebst  den  bezüglichen  Belägen
nach  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  spätestens  binnen  acht  Tagen  an  das  Kriegsministerium
  —  Armee-Verwaltungs-Abtheilung.

Diese  Abtheilung  stellt  die  Kosten  fest  und  ertheilt  Anweisung  an  das  Kriegszahlamt
zur  vorschußweisen  Zahlung  der  Beträge  für  Rechnung  der  General-Kriegskasse.

Die  Auszahlung  an  die  Besitzer  der  abgenommenen  Pferde  erfolgt  gegen  Ablieferung
der  Anerkenntnisse  und  Quittungsleistung.