Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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+. 
Zu Art. 21 des Gesetzes. 
Gegenstand der Malz-Steuer. 
Vom 1. Oktober 13:0 an wird die Abgabe von Bier in einer Malz-Steuer er- 
hoben, welche nicht nur alles Getreide begreift, das eingewelcht, oder in dem Za- 
stande des Keimens oder Wachsene, gedörrt oder getrocknet, und hiernach, oder mit- 
telst einer andern Vorrichtung zur Erzeugung von Bier oder Blerhefe, sey es zum 
eigenen Gebrauche oder zum Verkauf, verwendet wird, sondern die sich auch auf alle 
Surrogate erstreckt, welche die Stelle des Getreide= Malzes vertreten, und bei dem 
Brauen gebraucht werden. 
Eoen so trifft dle Abgabe das zur Erzeugung von Branntwein und Essig ver- 
wendete Malz. 
Das Verhältniß der Malz- Surrogate zu dem Getrelde= Malz ist in der Art 
auszumitteln, daßs nörhigenfalls unter Beiziehung sachverständiger Personen untersucht 
werden muß, welche Qüuantität eigentlichen Gerreide-Malzes. durch das Surrogat ver- 
treten wird, und von dieser Quantität ist die Steuer zu berechnen. - 
Wenndas.9)tal.znkchtzutBtersBranncweiusundEssigFabrikcktiöhsouduy 
zu andern, z. B. chemischen Zwecken verwendet wird, so ist dasselbe der Malz, Steuer 
nicht unterworfen. (Vergl. jedoch §K. 5.) 
⁊ . H. 2. *iii 
Zu art. 5 des Gesetes. 
4era der Stever. 
Oie Malz-Steuer Leiragt vom * Sinn 
a) eingesprengten Malzes .. . a21 kr. 
b) trockenen Malzes . 247#kr. 
(weil nach dem Geses 6 Si. nockenen Mohzes f h * heingesprengten Malzes 
angenommen werden.) Es betrifft also auf 7 Srl. eingesprengten, wie auf §6 Sri. 
trockenen Malzes — 2 fl. a7 kr. 
K. #3. 
Zu Art. 86 des Gesegzes. 
Nachlässe. 
Da nach dem Geseß ein Nachlaß an der Malz-Steuer nur in dem Fall und
	        
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