Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1906. (33)

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wiederverwendeten  sowie  für  die  im  Frieden  verstümmelten  Offiziere  erfolgt  ohne  Antrag
  der  Beteiligten  durch  das  Kriegsministerium.  Ist  pensionierten  Offizieren,  die
auf  Grund  des  Gesetzes  einen  Anspruch  auf  höhere  Gebührnisse  erheben  können,  eine
Anweisungsbenachrichtigung  bis  zum  1.  Oktober  1906  nicht  zugegangen,  so  haben  sie
sich  schriftlich  unmittelbar  an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.

Als  Kriegsteilnehmer  sind  außer  den  Offizieren,  denen  bei  der  Pensionierung  ein
Kriegsjahr  angerechnet  worden  ist,  auch  diejenigen  anzusehen,  die  während  des  Krieges
1870/71  vor  dem  2.  März  1871  die  Grenze  Frankreichs  zu  kriegerischen  Zwecken
überschritten  haben.

Zu  8  41  Nr.  1  Absatz  2.

Die  höheren  Beträge  an  Witwen=  und  Waisengeld  der  Hinterbliebenen  von  Offizieren,
  die  seit  dem  1.  April  1905  verstorben  sind,  denen  aber  nach  Maßgabe  dieses
Paragraphen,  wenn  sie  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gelebt  hätten,  höhere  Pensionsgebührnisse
  zustehen  würden,  werden  ohne  Antrag  der  Bezugsberechtigten  durch  das
Kriegsministerium  bewilligt.  Dasselbe  gilt  für  die  Versorgungsgebührnisse  der  versorgungsberechtigten
  Hinterbliebenen  von  seit  dem  1.  April  1905  im  aktiven  Dienste
verstorbenen  Offizieren.  Ist  Bezugsberechtigten,  die  auf  Grund  des  Gesetzes  einen
Anspruch  auf  höhere  Bezüge  erheben  können,  eine  Benachrichtigung  von  der  Bewilligung
bis  zum  1.  Oktober  1906  nicht  zugegangen,  so  haben  sie  sich  schriftlich  unmittelbar
an  das  Kriegsministerium  zu  wenden.

Zu  §  41  Nr.  6.

Die  anderweite  Regelung  der  Pensionszahlung  der  im  Zivildienst  angestellten
pensionierten  Offiziere  erfolgt  durch  das  Kriegsministerium  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  zu  Nr.  3.

Zu  §  41  letzter  Absatz.

Anträge  pensionierter  Offiziere  auf  Gewährung  von  Pensionsbeihilfen  sind  unmittelbar
  an  das  Kriegsministerium  zu  richten.

Für  die  Gewährung  derartiger  Beihilfen  sind  folgende  Verwaltungsgrundsätze

maßgebend:

1.  Die  Höhe  der  Zuwendung  richtet  sich  nach  der  Lage  des  einzelnen  Falles.  Als
Höchstgrenze  ist  ein  Betrag  anzusehen,  der  dem  Pensionär  unter  Hinzurechnung
aller  seiner  sonstigen  Einnahmen  einschließlich  derjenigen  aus  Privatmitteln  oder
einem  anderweiten  Erwerbe  zu  einem  Gesamteinkommen  verhilft,  welches  einer
nach  den  Vorschriften  des  neuen  Gesetzes  unter  Zugrundelegung  des  vor  dem
Ausscheiden  bezogenen  pensionsfähigen  Diensteinkommens  berechneten  Pension  entspricht.