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zu machen, und es sind demselben die Zollzeichen zuzustellen; dieser vergleicht
das angegebene Quantum mit der Ladung selbst, laͤßt, wenn Verdacht einer
unrichtigen Angabe vorliegt, eine Nachmessung vornehmen, und traͤgt jedenfalls
den Erfund, unter Beilegung des Zollzeichens, in sein Register ein.
Die Grenzzoller, Zollgardisten und Visitatoren haben darauf ein genaues Augen-
merk zu richten, daß dasjenige Malz, welches aus dem Auslande eingefuͤhrt wird,
nicht durch falsche Deklaration oder Verheimlichung seiner Bestimmung, der Besteu-
rung entzogen werden kann.
Ueber alles Malz, welches zum Schroten in das Ausland gebracht wird, und
wieder zurück kommt, so wie über das im Ausland erkaufte Malz führen die Grenz=
zoller nach beiliegenden Formularen (Nro. : und 3) besondere Register, welche sie viertel-
jährlich durch das Ober-Zollamt an das K. Umgelds,Reoisorat einsenden.
. 6.
Zu 16 . des Gesetzes.
Fortsectzung.
Ausländisches Bier.
Wer vom Ausland in Fässern oder Bouteillen bereits fabrizirtes Bier bezieht,
hat neben dem Eingangs= Zoll noch eine weitere Consumtions-Abgabe zu entrichten,
welche , .
Zsi.voneinemEimerbraunenBier,und
2 fl. von einem Eimer weißen Bier
betraͤgt.
Die Grenz-Zoller werden hiemit angewiesen, diese Abgabe von allem Bier, wel-
ches vom Auslande eingeführt wird, zu erheben, hierüber nach beiliegendem Formular
(Nro. 4) abgesonderte Register zu führen, solche am Ende eines jeden Quartals ab-
zuschließen, und den Betrag mit den Straßenbau-Abgaben dem Cameral-Amt zur
Verrechnung mit den übrigen Wirthschafts-Abgaben zu übergeben.
Die Cameral-Aemter und Commissäre werden angewiesen, für die Vollziehung
Neser Vorschrift besorgt zu seyn.
Für die Führung der Register, wozu gedruckte Formulare gegeben werden, er-
halten die Grenz-Zoller nus der Umgelds-Casse 6 kr. Schreibgebühr vom Blatt, und
für den Geld-Einzug eine Einzugs-Geböhr gleich der vom Zoll.