38.
K. 9.
JZu Art. 32 des Gesetzes.
Verhältniß des geschroteten Malzes zum nichtgeschroteten, und Anwendung des ersunde
auf die Berechnung der Malz-Steuer.
Oa durch das Nachmessen des geschroteten Malzes in der Mühle, bei welchem zu
Besechnung des eingesprengten nichtgeschroteten, in dem Erlaubniß= Schein enthaltenen
Malz-Quantums das Verhältniß des Lehtern von 5 Sri. 3 Vrlg. zu 8 Simrt geschro-
teren Malzes nach anliegender Resoloirung (Rro. 5) zu Grund zu legen ist, sich ergeben
kann, daß der Betrag des also reduzirten geschroteten Malzes jenen des nicht geschro-
teten entweder übersteigt oder nicht erreicht; so tst zwar im lehtern Falle das im Malz-
Scheine ausgedrückte Quantum bei Berechnung der Malz-Steuer in Anwendung zu
bringen, im erstern Falle aber, wenn nemlich bei dem Nachmessen des geschroteten
Malzes in der Mühle ein Mehrbetrag des Malzes sich berechnen sollte, so unterliegt
dleser der Malz-Steuer; der Acciser hat aber von solchen Fällen dem Umgelds,Com-
missär sogleich Anzelge zu machen, welcher nach Umstaͤnden das Erforderliche verfuͤ-
gen wird.
g. 10.
Zu Art. 35 des Gesetzes.
**7„2 Obliegenheit der Müller.
Wird einem Müller Malz zum Schroten in die Mühle gebracht, so hat er sol-
ches nur dann zu übernehmen, wenn ihm ein auf seine Mühle lautender Erlaubniß=
Schein des Accisers vorgewiesen wird. Im Fall ein solcher Schein nicht vorgewiesen
würde, hat der Müller hievon dem Aceifer sogleich Anzeige zu machen, welcher so-
dann dem Umgelds-Commissär oder in dessen Abwesenheit dem Cameral-Amt zur Be-
#eegung des Weitern sogleich Nachricht zu geben hat. Wird dem Müller aber ein
Erlauhni#ß= Schein vorgewiesen, so har er das Malz selbst ordnungsmäßig nachzu-
messen, das hiebei erfundene Meß auf dem Malzschein zu beurkunden, und wenn
das Meß das im Schein angegebene nicht übersteigt, das Schroten vorzunehmen,
wenn es aber mehr ausmacht, nicht nur das Schroten ganz zu unterlassen, sondern
auch dem Acciser desjenigen Orts, zu welchem die Mühle gehört, es sogleich anzu-
zeigen, welcher sich dann selbst in die Mühle zu begeben, den Erfund zu Protoken