Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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ausgestellt werden, es muß aber unter dieser Rummer ausdruͤckiich beigesetzt werden: 
„Duplikat“. 
Der Acciser hat daruͤber zu wachen, daß die von ihm ausgestellten Malz. Scheine, 
ohne Verzoͤgerung wieder richtig an ihn zuruͤck gegeben werden. 
§. 13. 
Zu Art. 35 des Gesehes. 
Register der Müller. 
Ueber alles in die Mühle gebrachte und geschrotete Malz, ohne Ausnahme, führt 
der Müller ein ordentliches Register, nach angeschlossenem Formular (Nro. 6), und 
übergibt solches am Ende eines jeden Monats dem Commissär, an welchen auch die 
Ucciser die von den Müllern zurückerhaltenen Erlaubniß-Scheine einzusenden haben. 
Für die bei den Privatmühlen und Maschinen zum Schroten angestellte Personen 
gelten sämtliche den Müllern ertheilte Weisungen und Vorschriften. 
. 14. 
Plakate an den Muͤhlen. 
Die Cameral-Armter haben dafuͤr zu sorgen, daß an und in allen Muͤhlen 
Plakate angeschlagen werden, aus welchen die hinsichtlich des Malzens bestehenden 
Worschriften und die auf deren Uebertretung gesetzten Strafen ersichtlich seyn muͤssen. 
Auch die Commissaͤre haben darauf zu sehen, daß diese Anordnung uͤberall, ohne 
Ausnahme, vollzogen wird. 
Den Cameral-Aemtern wird eine angemessene Anzahl gedruckter Plakate zur 
Besorgung des Weitern zugefertigt werden. 
. 15. 
Nalz-Register der Bierbrauer. 
Die Brauer, so wie die bedeutenden Branntwein= und Essig= Fabrikanten haben 
über das Malz, welches sie schroten lassen, nach dem beiliegenden Formular (Nro.)) 
ein Verzeichniß zu führen, und dasselbe am Ende eines jeden Monats dem Acciser zu- 
zustellen, welchrr solches seiner Zeir dem Commissär zum geeignetrn Gebrauch zu über- 
geben hat.
	        
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