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toboll zu nähmen haben. Dleses Protokoll ist dann der Anzeige an den Comsiss
beizulegen. "
K. 18.
Belohnung der Aceiser und Accise-Visitatoren.
Für die amtlichen Verrichtungen der Acciser wird eine angemessene Belohnung
regulirt werden, sobald wegen Vollziehung der übrigen Wirthschafts-Abgaben no#m
Wein 2c. eine Versügung erlassen sepn wlrd.
Was hingegen die Belohnung der Accise-Visitatoren betrifft, so erhalten solche
für die Aufsicht über die Entrichrung der Wirthschafte-Abgaben vom 2. Oktober 182)
an einen Lohn von täglichen 12 kr., welcher ihnen von den Cameral-Aemtern aus
der Umgelds-Kasse ausbezahlt wird. Außerdem erhalten überhaupt die Anbringer
elnes im Umgelds-Geseh erwähnten Vergehens ein Dritthell der erkannten Geldstrafe.
Wenn der eine oder andere Accise-Visitator zu Vollziehung seiner Dienst-Oblte-
genheiten wegen Alters oder einer andern Ursache untauglich seyn sollte, so haben
die Cameral= Aemter und in der Folge auch die Umgelds-Commissär= zu Ausstellung
tächtiger Sabjekte dem K. Steuer-Eollegium unverweilt Anträge zu machen.
F. 19.
Visitationen der Gemeinde-Raͤthe.
Auch die Gemeinderaths-Mitglieder sind befugt, von Zeit zu Zeit von den Malz-
Rezistern der Acciser Einsicht zu nehmen, um zu beurtheilen, ob die ausgenommenen
Malz-Quantickren mit dem Vetrieb der Vrauereien im Verhältniß stehen, und, im
Fall sie Ursache fiuden, an der Richtigbeit der angezeigten Malz-Quantitären zu
zweifeln, dieses dem Umgelds-Commissär oder dem Cameral-Amt bemerklich zu ma-
chen, indem der Gemeinderath wegen des Straf-Antheils der Armen-Casse dabei
betheiligt ist.
· 20.
Besondere Obliegenheiten der Commissäre.
Die nach den 99. 15, 15 und 16 von den Accisern, Müllern und Bierbrauern
an die Umgelds= Commissäre einzusenbenden Malz-Register und Malz-Scheine wer-
den von denselben entweder während ihrer Visttatlons-Relsen, oder nach Beendigung
derselben gegenseitig verglichen. Besonders liegt ihnen ob, eine genaue Vergleichung