392
der den Registern der Muͤller belzulegenden Malz-Scheine mit den Registern der
Acciser vorzunehmen, die Anstaͤnde, welche sich hiebei ergeben, zu erledigen, und Ver-
fehlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes dem Oberamt zur Einleitung weiterer
Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Wenn sie wahrnehmen, oder sonst Kennt-
niß erhalten sollten, daß zwischen den angezeigten Malz= Quantitäten und dem noto-
brischen Betrieb eines Brauers ein auffallendes Mißverhältniß Statt finde, so haben
sie unter Zuziehung des Accisers und eines Mitglieds des Gemeinderaths eine Keller-
Ugtersuchung vorzunehmen, den Bier-Vorrath genau aufzunehmen, und das zu dessen
Erzeugung erforderliche Malz. Quantum nach dem im Geseß Art. 32 angegebenen Maas-
stab auszumitteln und sofort nach dem Erfund das Wettere zu verfügen.
Aus den Registern der Müller fertigen sie über diejenigen Steuerpflichtigen,
welche in andere Commissions= Distrikte gehören, Auszüge. und theilen solche den be-
treffenden Commissären mit.
Nach geschehener Vergleichung der acciseamtlichen Malz-Register mit den Er-
laubniß, Scheinen und Registern der Müller beurkunden die Commisscähre auf den Ver-
zeichnissen der Acciser die geschehene Vergleichung und Uebereinstimmung derselben
mit den Registern der Müller, berechnen die Schuldigkeit eines jeden Abgabepflichti-
ger, und fertigen darüber nach den beiliegenden Formularen (Nro. 9) einzurschtende
Malz-Steuer-Berechnungen, welche sie den betreffenden Cameral-Aemtern längstens
innerhalb der ersten 14 Tage des neuen Qaartals zu übersenden haben, damit solche
den Einzug der Malz-Steuer zu gehbriger Zeit besorgen können.
Zugleich stellen die Commissäre den Brauern 2c. Malz-Steuer-Zettel (Nr. 10)
zu, aus welchen ihre Schuldigkeit für jeden Zahlungs, Termin ersichrlich seyn mus.
6. J1.
Fortsetzung.
Die Umgelds-Commissäre haben sämmtliche Acciser, Brauereien und Mühlen
ihres Bezirks, so wie die bedeutenden Branntwein-Brennereien und Essig= Fabriken
mehreremal des Jahrs, wenigstens aber alle Quartal einmal unvermuthet zu vistriren.
Sie haben hiebei darauf zu sehen, ob die Acciser und Müller die wegen Aus
stellung von Malz= Scheinen und Führung von Malz-Registern vorliegenden gesetz-
lichen Bestimmungen beobachten, und im Fall sie Mängel und Verfehlungen bewer,