Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

392 
der den Registern der Muͤller belzulegenden Malz-Scheine mit den Registern der 
Acciser vorzunehmen, die Anstaͤnde, welche sich hiebei ergeben, zu erledigen, und Ver- 
fehlungen gegen die Vorschriften des Gesetzes dem Oberamt zur Einleitung weiterer 
Untersuchung und Bestrafung anzuzeigen. Wenn sie wahrnehmen, oder sonst Kennt- 
niß erhalten sollten, daß zwischen den angezeigten Malz= Quantitäten und dem noto- 
brischen Betrieb eines Brauers ein auffallendes Mißverhältniß Statt finde, so haben 
sie unter Zuziehung des Accisers und eines Mitglieds des Gemeinderaths eine Keller- 
Ugtersuchung vorzunehmen, den Bier-Vorrath genau aufzunehmen, und das zu dessen 
Erzeugung erforderliche Malz. Quantum nach dem im Geseß Art. 32 angegebenen Maas- 
stab auszumitteln und sofort nach dem Erfund das Wettere zu verfügen. 
Aus den Registern der Müller fertigen sie über diejenigen Steuerpflichtigen, 
welche in andere Commissions= Distrikte gehören, Auszüge. und theilen solche den be- 
treffenden Commissären mit. 
Nach geschehener Vergleichung der acciseamtlichen Malz-Register mit den Er- 
laubniß, Scheinen und Registern der Müller beurkunden die Commisscähre auf den Ver- 
zeichnissen der Acciser die geschehene Vergleichung und Uebereinstimmung derselben 
mit den Registern der Müller, berechnen die Schuldigkeit eines jeden Abgabepflichti- 
ger, und fertigen darüber nach den beiliegenden Formularen (Nro. 9) einzurschtende 
Malz-Steuer-Berechnungen, welche sie den betreffenden Cameral-Aemtern längstens 
innerhalb der ersten 14 Tage des neuen Qaartals zu übersenden haben, damit solche 
den Einzug der Malz-Steuer zu gehbriger Zeit besorgen können. 
Zugleich stellen die Commissäre den Brauern 2c. Malz-Steuer-Zettel (Nr. 10) 
zu, aus welchen ihre Schuldigkeit für jeden Zahlungs, Termin ersichrlich seyn mus. 
6. J1. 
Fortsetzung. 
Die Umgelds-Commissäre haben sämmtliche Acciser, Brauereien und Mühlen 
ihres Bezirks, so wie die bedeutenden Branntwein-Brennereien und Essig= Fabriken 
mehreremal des Jahrs, wenigstens aber alle Quartal einmal unvermuthet zu vistriren. 
Sie haben hiebei darauf zu sehen, ob die Acciser und Müller die wegen Aus 
stellung von Malz= Scheinen und Führung von Malz-Registern vorliegenden gesetz- 
lichen Bestimmungen beobachten, und im Fall sie Mängel und Verfehlungen bewer,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.