Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Regierungs-Blatt 
Königreich Württemberg. 
Montag, den 9. Oklober 162)7. 
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Inbalt. 
Koͤnigl. Dekrete. K. Verordnung, die Auflösung des Forstraths und die Verweisung der btsherigen Ge- 
cb ifte desselben an audere Scellen betreßend. — Dienst-Nachrichten. 
Dieust: Erledigungen. 
Unmittelbare Königliche Dektete- 
4.) Kömgliche Verordnung, 
die Auflbsiung des Vorstraths und die Verweisung derbisherigen Geschäfte desselben an andere Stellen detreffend. 
den Goftes Snaden König von Würtkemberg. 
Ja Folge der beschlossenen Auflösung des Forstraths (Collegkums) verorbnen 
Wtr hiermit wegen kbaftiger Besorgung der Geschäfte dellelben, nach Anhörung 
Unseres Geheimen Raths, wie folgt: 
F. 1. 
Die nach Uaserer Verordaung vom 28. Februar 1822 (Reg. Bl. SG. 127 f.) 
dem Forstrath vorbehaltenen Segenstaͤnde der Forst- und Jaad-Verwaltung werden 
smtlich an bdie Finanz- Kammern uͤberwlesen, so daß diese in Foest- und Jagdsachen 
kuͤnftig die allelnigen Mittel-Stellen bilden.
	        
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