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Nro. 44.
Regierungs-Blatt
Königreich Württemberg.
Samstag, den #0. Oktober 182#7.
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Inbalt.
Gerfügungen der Deparkements. Weitere Bekanntmachung, die in einzelnen Gemeinderaths-Bezirken
vollendete Bereinigung des Unterrfandswesens betreffend. (Nro. VI.)
—
1. Unmittelbare Königliche Detrete.
Keine.
II. Verfügugen dber Departements.
Des Justiz-Departements:
Der Hypotheken-Commission.
Weitere Bekaantmachung, die in einzelnen Gemeinde-Raths,Bezirken vollendete Bereinigung des Unter-
pfanvswesens betreffend. (Nro. VI.)
(Vergl. Reg. Blatt von 16:7, S. 355.)
Nach den seit der letzten Bekanntmachung vom 31. August d. J. bis heute bei der
K. Hppotheken = Commission eingekommenen Berichten der Oberamts= und Amts-Ge-
richte sind in den hienach benannten weiteren siebenzig Gemeinderaths- Be-
zirken die Geschäfte der Bereinigung des Unterpfandswesens vollständig beendiger,
auch die neuen Unterpfands-Bücher in Ordnung gebracht worden, und ist somit das
Pfand-Gesetz 2c. vom 15. April 132:5 gemäß den durch die betreffenden Bezirks=
Gerichte, in Befolgung der Einführungs-Instruktion vom 15. December 13:5, +. 165,
erlassenen dffentlichen Kundmachungen, in diesen Orten in volle Wirksamkeit getreten;
welches blermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wlrd.
Stuttgart den 16. Oktober 1327. Schwab.