Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1827. (4)

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Sodann haben Höchstdleselben durch höchstes Dekret vom 20. d. M. die erle- 
digte evangelische Pfarrei Hessiheim, Dekanats Besigheim, dem Ke- Andler 
zu Röthenberg, Dekanats Sulz, und 
die batholische Pfarrei Schönthal, Dekanats Amrichshausen, dem Pfarrer Elser 
zu Hohenberg- Oberamts Ellwangen, gnaͤdigst uͤbertragen. 
II. Verfügungen der Departements. 
A.) Des Justiz-Departements: 
Des Justiz-Ministerium. 
) Bekanntmachung, die bevorstehende Prüfung der Rechts-Candidaten betressend. 
Diejenigen Rechts-Candidaten, welche zu der nach Art. I der Dienst-Prüfungs= 
Instruktion für das K. Ober-Tribunal vom 30. November 1320 (Reg. Bl. S. 635) 
im Monat December d. J. Statt findenben ersten Dienst= Pröfung (Präfung der 
Rechts-Candidaten) zugelassen zu werden wuͤnschen, werden in Gemaͤßheit der An, 
ordnung des so eben erwähnten Artikels biemit aufgefordert, ihre diesfaͤlligen Gesuche, 
welche genau nach den hierüber bestehenden Borschriften eingerichter seyn müssen, bie 
zum 15. November d. J. bei der unterzeichneten Stelle um so gewisser einzurei- 
chen, als im Falle der Nichteinhaltung dieses Termins der Nachtheil des Ausschlusses 
von dieser Semester-Prüfung für die Säumigen unfehrbcr eintreten würde, woberi 
noch angefügt wird, daß diejenigen Rechts-Candidaten, welche zwar in dem Termine 
sich melden, sodann aber ohne Entschuldigung ausbleiben, die für sie hieraus ent- 
springenden nachtheiligen Folgen lediglich sich selbst beizumessen haben werden. 
Stuttgart den 16. Oktober 1877. 
Mauocler. 
5) Termin zu Vomahme der nächsten Semester-Prösung der Justiz -Referendaͤre. 
Diejenigen Justiz-Referendäre zweiter Classe, welche in Gemäßheit der dsffentli, 
chen Aufforderung vom 1. Juni d. J. (Reig. Bl. S. :31) sich zu der zweiten Dienst=
	        
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